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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
BauRallg;Rechtssatz
Nur der Orts(Stadt)bildschutz ist der "örtlichen Baupolizei" im weiteren Sinn und damit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Der darüber hinausgehende Landschafts(bild)schutz gehört als Teil des Naturschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich. (Hinweis auf E vom 24. März 1969, VwSlg. 7538 A/1969 und vom 11. September 1970, Zl. 1556/70). Der Schutz des Orts(Stadt)bildes wird vorwiegend durch die baulichen Anlagen eines Ortes geprägt, doch ist daneben die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schloßbergen und dergleichen mit einzubeziehen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001963.X03Im RIS seit
06.11.2002Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013