TE Vwgh Erkenntnis 1973/7/3 1963/72

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Veröffentlicht am 03.07.1973
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
L80407 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Tirol;
L80408 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82007 Bauordnung Tirol;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966 §112 Abs5;
GdO Tir 1966 §12 Abs1;
GdO Tir 1966 §12 Abs2;
LBauO Tir §61;
VerunstaltungsV Tirol Vlbg 1943 §1 Abs1;
VerunstaltungsV Tirol Vlbg 1943;
  1. B-VG Art. 118 heute
  2. B-VG Art. 118 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 118 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  8. B-VG Art. 118 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 118 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  10. B-VG Art. 118 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 118 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Striebl und die Hofräte Dr. Rath, Dr. Leibrecht, Dr. Hrdlicka und Dr. Straßmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde des ST in K, vertreten durch Dr. Otto Wendling, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Oktober 1972, Zl. Ve-383//4-1972, betreffend Versagung einer Baubewilligung und Abbruchauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, insoweit sich die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Ausspruch der Gemeindebehörde richtet, dass dem Bauvorhaben des Beschwerdeführers die Bewilligung versagt werde, aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.080,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 20. Oktober 1971 war unter Berufung auf § 49 der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetz und Verordnungsblatt Nr. 1/1909, mehrmals geändert (im folgenden kurz "TLBO" zitiert), die Verordnung über den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 1/1943 (im folgenden kurz "Verunstaltungsverordnung" zitiert), und die Reichsgaragenordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 1447/1939, ausgesprochen worden, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes sowie eines (eingeschossigen) Garagengebäudes auf der Parzelle n1 der Katastralgemeinde St. Johann in Tirol in öffentlicher Beziehung zulässig sei und daher genehmigt werde.Mit dem (rechtskräftigen) Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 20. Oktober 1971 war unter Berufung auf Paragraph 49, der Tiroler Landesbauordnung, Landesgesetz und Verordnungsblatt Nr. 1 aus 1909,, mehrmals geändert (im folgenden kurz "TLBO" zitiert), die Verordnung über den Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes gegen Verunstaltung, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Tirol und Vorarlberg Nr. 1 aus 1943, (im folgenden kurz "Verunstaltungsverordnung" zitiert), und die Reichsgaragenordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 1447 aus 1939,, ausgesprochen worden, dass das Bauvorhaben des Beschwerdeführers betreffend die Errichtung eines Wohn- und Betriebsgebäudes sowie eines (eingeschossigen) Garagengebäudes auf der Parzelle n1 der Katastralgemeinde St. Johann in Tirol in öffentlicher Beziehung zulässig sei und daher genehmigt werde.

Der Beschwerdeführer beantragte im September 1971 die Baugenehmigung der Abänderung des mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1971 genehmigten, inzwischen teilweise ausgeführten Vorhabens. Das neue Vorhaben umfasste vor allem die Errichtung eines weiteren Stockwerkes auf dem Garagengebäude.

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 15. März 1972 wurde dieses Vorhaben des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung nicht genehmigt. Zugleich wurde unter Berufung auf § 61 TBLO verfügt, dass die vorschriftswidrige Aufstockung des Garagengebäudes bis zum 31. Mai 1972 abzutragen und der mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1971 genehmigte Zustand herzustellen sei. In der dem Bescheidspruch vorangestellten Sachverhaltsdarstellung wurde unter anderem gesagt, es habe der Beschwerdeführer inzwischen die Bauarbeiten ohne baupolizeiliche Bewilligung vorgenommen; deshalb seien die Bauarbeiten mit dem Bescheid vom 21. Oktober 1971 eingestellt worden. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt: Das Bauvorhaben befinde sich unmittelbar an der Ortseinfahrt nach St. Johann in Tirol, wo bereits mehrere Baulichkeiten errichtet, bzw. im Bau befindlich seien. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung seien bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen, dass sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung seien und sich der Umgebung einwandfrei einfügten. In dieses Baugebiet füge sich das gegenständliche Vorhaben auf Grund seiner Proportionen in keiner Weise ein, widerspreche so der ortsüblichen Bauweise, bilde daher einen argen Verstoß gegen das Landschaftsbild und wirke äußerst verunstaltend.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 15. März 1972 wurde dieses Vorhaben des Beschwerdeführers unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung nicht genehmigt. Zugleich wurde unter Berufung auf Paragraph 61, TBLO verfügt, dass die vorschriftswidrige Aufstockung des Garagengebäudes bis zum 31. Mai 1972 abzutragen und der mit dem Bescheid vom 20. Oktober 1971 genehmigte Zustand herzustellen sei. In der dem Bescheidspruch vorangestellten Sachverhaltsdarstellung wurde unter anderem gesagt, es habe der Beschwerdeführer inzwischen die Bauarbeiten ohne baupolizeiliche Bewilligung vorgenommen; deshalb seien die Bauarbeiten mit dem Bescheid vom 21. Oktober 1971 eingestellt worden. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt: Das Bauvorhaben befinde sich unmittelbar an der Ortseinfahrt nach St. Johann in Tirol, wo bereits mehrere Baulichkeiten errichtet, bzw. im Bau befindlich seien. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung seien bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen, dass sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung seien und sich der Umgebung einwandfrei einfügten. In dieses Baugebiet füge sich das gegenständliche Vorhaben auf Grund seiner Proportionen in keiner Weise ein, widerspreche so der ortsüblichen Bauweise, bilde daher einen argen Verstoß gegen das Landschaftsbild und wirke äußerst verunstaltend.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er bestritt darin die von der Behörde angenommene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Der Abbruchauftrag stelle für den Beschwerdeführer eine unbillige und wirtschaftlich nicht zumutbare Belastung dar.

Hierüber erging - nach der Aktenlage ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren - der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 14. April 1972, mit dem die Berufung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 1 der Verordnung über die Baugestaltung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 526/1939, des § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung und des § 56 TLBO abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es erweise sich der gegenständliche Baukörper in seiner bestehenden Form in seiner Umgebung als absoluter Fremdkörper. Abgesehen davon, dass er in seinen Dimensionen indiskutabel sei, widerspreche er dem Verlangen im § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung. Es hätten sich im Laufe der Zeit mit dem Fortschreiten der baulichen Entwicklung viele Varianten ergeben, die auch unter Berücksichtigung der heutigen Anforderungen geeignet seien, sich dem Landschaftsbild anzupassen. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Dazu komme, dass das Bauvorhaben unmittelbar an einer Ortseinfahrt und an einer äußerst frequentierten Durchzugsstraße (zum Felbertauern) liege. Gerade in solchen Zonen müsse besonders getrachtet werden, das Landschaftsbild in seiner wesentlichen Eigenart zu erhalten. Die Bauausführung beeinträchtige sehr wohl das Landschaftsbild, "weil" auch bei einer Widmung für vorwiegend gewerbliche Zwecke - dass eine solche vorliege, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht - weitgehend der örtlichen Baugestaltung entsprochen werden könne. Das Objekt werde sich auch einem Gesamtkomplex nach seiner Fertigstellung nicht dienlich einfügen. Man könne hier die Zulässigkeit der Aufstockung von beiden Seiten - losgelöst oder im Ganzen - betrachten, sie stelle sich immer gegen eine vorteilhafte Lösung.Hierüber erging - nach der Aktenlage ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren - der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 14. April 1972, mit dem die Berufung unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins, der Verordnung über die Baugestaltung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 526 aus 1939,, des Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung und des Paragraph 56, TLBO abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, es erweise sich der gegenständliche Baukörper in seiner bestehenden Form in seiner Umgebung als absoluter Fremdkörper. Abgesehen davon, dass er in seinen Dimensionen indiskutabel sei, widerspreche er dem Verlangen im Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung. Es hätten sich im Laufe der Zeit mit dem Fortschreiten der baulichen Entwicklung viele Varianten ergeben, die auch unter Berücksichtigung der heutigen Anforderungen geeignet seien, sich dem Landschaftsbild anzupassen. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Dazu komme, dass das Bauvorhaben unmittelbar an einer Ortseinfahrt und an einer äußerst frequentierten Durchzugsstraße (zum Felbertauern) liege. Gerade in solchen Zonen müsse besonders getrachtet werden, das Landschaftsbild in seiner wesentlichen Eigenart zu erhalten. Die Bauausführung beeinträchtige sehr wohl das Landschaftsbild, "weil" auch bei einer Widmung für vorwiegend gewerbliche Zwecke - dass eine solche vorliege, hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht - weitgehend der örtlichen Baugestaltung entsprochen werden könne. Das Objekt werde sich auch einem Gesamtkomplex nach seiner Fertigstellung nicht dienlich einfügen. Man könne hier die Zulässigkeit der Aufstockung von beiden Seiten - losgelöst oder im Ganzen - betrachten, sie stelle sich immer gegen eine vorteilhafte Lösung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 4. Er verfolgte darin im wesentlichen die schon in der Berufung vertretene Ansicht, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht vorliege. Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Oktober 1972 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das Bauvorhaben einwandfrei in die Landschaft einfüge und nicht gegen die Verunstaltungsverordnung verstoße, könne im Anlassfall nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sein und entziehe sich daher der Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde. Die Würdigung der Beweise, das sei die Wertung der einander entgegenstehenden Beweisergebnisse, bzw. deren Beurteilung, entziehe sich nämlich grundsätzlich der Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde. Die Beurteilung der Beweisergebnisse sei der aufsichtsbehördlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handle, die auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhten oder sich auf aktenwidrige Annahmen gründeten oder die in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen seien. Was unter dem Ausdruck der anständigen Baugesinnung und werkgerechten Durchbildung zu verstehen sei, bestimme im Einzelfall unter Zugrundelegung eines Gutachtens des örtlichen Bausachverständigen allein die Behörde. Durch diesen Sachverständigen sei ein schlüssiges Gutachten darüber abgegeben worden, dass das Bauprojekt einen Verstoß gegen die Verunstaltungsverordnung darstelle; das Gutachten sei von der belangten Behörde (vom Gemeindevorstand) einer eigenen, selbstständigen rechtlichen Würdigung und Beurteilung unterzogen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorstellungsbehörde rechtlich nicht in der Lage, selbst ein Ermessen zu üben, von dem die Gemeindebehörden keinen Gebrauch gemacht hätten. Im Anlassfall liege jedoch keine Ermessenentscheidung vor; der Aufsichtsbehörde sei es schon aus diesem Grund verwehrt gewesen, das schlüssige Gutachten des Bausachverständigen einer Überprüfung zu unterziehen. Außerdem habe der Beschwerdeführer trotz Vorlage von Lichtbildern keinen der eingangs angeführten Gründe (Tatsachenfeststellungen, die auf logisch unhaltbaren Schlüssen oder aktenwidrigen Annahmen beruhten, Tatsachenfeststellungen auf Grund eines mangelhaften Verfahrens) in seinen Vorstellungsausführungen stichhaltig geltend zu machen vermocht.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gemäß Paragraph 112, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 4. Er verfolgte darin im wesentlichen die schon in der Berufung vertretene Ansicht, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht vorliege. Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Oktober 1972 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich das Bauvorhaben einwandfrei in die Landschaft einfüge und nicht gegen die Verunstaltungsverordnung verstoße, könne im Anlassfall nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sein und entziehe sich daher der Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde. Die Würdigung der Beweise, das sei die Wertung der einander entgegenstehenden Beweisergebnisse, bzw. deren Beurteilung, entziehe sich nämlich grundsätzlich der Überprüfung durch die Vorstellungsbehörde. Die Beurteilung der Beweisergebnisse sei der aufsichtsbehördlichen Kontrolle insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handle, die auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhten oder sich auf aktenwidrige Annahmen gründeten oder die in einem mangelhaften Verfahren zu Stande gekommen seien. Was unter dem Ausdruck der anständigen Baugesinnung und werkgerechten Durchbildung zu verstehen sei, bestimme im Einzelfall unter Zugrundelegung eines Gutachtens des örtlichen Bausachverständigen allein die Behörde. Durch diesen Sachverständigen sei ein schlüssiges Gutachten darüber abgegeben worden, dass das Bauprojekt einen Verstoß gegen die Verunstaltungsverordnung darstelle; das Gutachten sei von der belangten Behörde (vom Gemeindevorstand) einer eigenen, selbstständigen rechtlichen Würdigung und Beurteilung unterzogen worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Vorstellungsbehörde rechtlich nicht in der Lage, selbst ein Ermessen zu üben, von dem die Gemeindebehörden keinen Gebrauch gemacht hätten. Im Anlassfall liege jedoch keine Ermessenentscheidung vor; der Aufsichtsbehörde sei es schon aus diesem Grund verwehrt gewesen, das schlüssige Gutachten des Bausachverständigen einer Überprüfung zu unterziehen. Außerdem habe der Beschwerdeführer trotz Vorlage von Lichtbildern keinen der eingangs angeführten Gründe (Tatsachenfeststellungen, die auf logisch unhaltbaren Schlüssen oder aktenwidrigen Annahmen beruhten, Tatsachenfeststellungen auf Grund eines mangelhaften Verfahrens) in seinen Vorstellungsausführungen stichhaltig geltend zu machen vermocht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, es verletze der angefochtene Bescheid sein Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vorstellungsverfahrens und letztlich sein Eigentumsrecht, welches die Befugnis umfasse, nach den bestehenden Bauvorschriften ein Bauwerk zu errichten und bestehen zu lassen. Es sei, wie in der Beschwerde weiter hervorgebracht wird, im vorliegenden Fall die Frage zu beurteilen, ob das gegenständliche Projekt der Bestimmung des § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung zuwiderlaufe. Die Beurteilung, ob ein konkretes Objekt den dort angeführten Bedingungen genüge, stelle zweifellos eine Rechtsfrage dar. Ein Sachverständiger könne der Behörde diese Subsumptionsarbeit nicht abnehmen, sondern nur erleichtern. Die Einholung eines Gutachtens sei in den Bestimmungen der Verunstaltungsverordnung im übrigen nicht zwingend vorgesehen, ja nicht einmal erwähnt. Wenn ein Vorstellungswerber die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage und damit eine Rechtsverletzung durch die Gemeindebehörde behaupte, habe die Vorstellungsbehörde im Rahmen der geltend gemachten Anfechtungsgründe eine Überprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde habe sich in der Grenzzeihung zwischen Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vergriffen und die gerügte Rechtsverletzung keiner Überprüfung unterzogen. Das Vorstellungsverfahren sei daher, gemessen an der Bestimmung des § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 unvollständig, mangelhaft und damit rechtswidrig geblieben.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, es verletze der angefochtene Bescheid sein Recht auf Durchführung eines gesetzmäßigen Vorstellungsverfahrens und letztlich sein Eigentumsrecht, welches die Befugnis umfasse, nach den bestehenden Bauvorschriften ein Bauwerk zu errichten und bestehen zu lassen. Es sei, wie in der Beschwerde weiter hervorgebracht wird, im vorliegenden Fall die Frage zu beurteilen, ob das gegenständliche Projekt der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung zuwiderlaufe. Die Beurteilung, ob ein konkretes Objekt den dort angeführten Bedingungen genüge, stelle zweifellos eine Rechtsfrage dar. Ein Sachverständiger könne der Behörde diese Subsumptionsarbeit nicht abnehmen, sondern nur erleichtern. Die Einholung eines Gutachtens sei in den Bestimmungen der Verunstaltungsverordnung im übrigen nicht zwingend vorgesehen, ja nicht einmal erwähnt. Wenn ein Vorstellungswerber die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage und damit eine Rechtsverletzung durch die Gemeindebehörde behaupte, habe die Vorstellungsbehörde im Rahmen der geltend gemachten Anfechtungsgründe eine Überprüfung vorzunehmen. Die belangte Behörde habe sich in der Grenzzeihung zwischen Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung vergriffen und die gerügte Rechtsverletzung keiner Überprüfung unterzogen. Das Vorstellungsverfahren sei daher, gemessen an der Bestimmung des Paragraph 112, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 unvollständig, mangelhaft und damit rechtswidrig geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Baubehörde stützte im Beschwerdefall ihre Entscheidung hinsichtlich des Ausspruches, es werde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung nicht erteilt, materiell-rechtlich auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung. Darnach sind bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen, dass sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung einwandfrei einfügen. Auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte Naturgebilde ist Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung gilt auf Grund des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, und des § 20 Abs. 2 des (Tiroler) Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1951, soweit sie nicht Maßnahmen zum Schutze des Landschaftsbildes außerhalb geschlossener Ortschaften vorsieht, in Tirol als landesgesetzliche Vorschrift weiter (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1970, Zl. 731/70, und vom 15. Dezember 1972, Zl. 1560/72).Die Baubehörde stützte im Beschwerdefall ihre Entscheidung hinsichtlich des Ausspruches, es werde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung nicht erteilt, materiell-rechtlich auf die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung. Darnach sind bauliche Anlagen und Änderungen so auszuführen, dass sie Ausdruck anständiger Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung sind und sich der Umgebung einwandfrei einfügen. Auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Denkmale und bemerkenswerte Naturgebilde ist Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung gilt auf Grund des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6 aus 1945,, und des Paragraph 20, Absatz 2, des (Tiroler) Naturschutzgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1951,, soweit sie nicht Maßnahmen zum Schutze des Landschaftsbildes außerhalb geschlossener Ortschaften vorsieht, in Tirol als landesgesetzliche Vorschrift weiter vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1970, Zl. 731/70, und vom 15. Dezember 1972, Zl. 1560/72).

Gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 hat die (durch eine Vorstellung angerufene) Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Dieses ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Gemäß dieser Bestimmung oblag daher der belangten Behörde im Beschwerdefall die Prüfung, ob durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde in St. Johann in Tirol vom 14. April 1972 Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Rechte des Vorstellungswerbers werden auch dann verletzt, wenn durch den Beschluss der Gemeindebehörde der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde überschritten wird.Gemäß Paragraph 112, Absatz 5, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 hat die (durch eine Vorstellung angerufene) Landesregierung den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das zuständige Gemeindeorgan zu verweisen. Dieses ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Gemäß dieser Bestimmung oblag daher der belangten Behörde im Beschwerdefall die Prüfung, ob durch den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde in St. Johann in Tirol vom 14. April 1972 Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Rechte des Vorstellungswerbers werden auch dann verletzt, wenn durch den Beschluss der Gemeindebehörde der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde überschritten wird.

Im Beschwerdefall wurden die Entscheidungen der Baubehörden beider Rechtsstufen im wesentlichen damit begründet, dass durch die vom Beschwerdeführer geplanten Aufstockung des Garagengebäudes das Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Eine nähere Beschreibung oder Kennzeichnung des als gestört angenommenen Landschaftsbildes unterblieb sowohl im gemeindebehördlichen Verfahren als auch im Vorstellungsverfahren. Wohl hatte die Baubehörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung auch auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des "Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes" Rücksicht zu nehmen. Nach der schon oben dargestellten Rechtslage sind ferner vom Anwendungsbereich der Verunstaltungsverordnung ausdrücklich nur Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes außerhalb geschlossener Ortschaften ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hält es jedoch einerseits mit dem Wortlaut der angeführten Verordnungs-, bzw. (nunmehr) Gesetzesstelle für vereinbar und andererseits nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation der Gesetze für geboten, die Bestimmung so auszulegen, dass sie nur die Grundlage für solche Bescheide der Baubehörde bildet, durch die der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde - die Besorgung der Aufgaben nach der Verunstaltungsverordnung fällt gemäß Art. II des Gesetzes vom 31. März 1969, LGBl. (für Tirol) Nr. 21/1969, in den eigenen Wirkungsbereich - nicht überschritten wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die Erkenntnisse vom 24. März 1969, Slg. N.F. Nr. 7538/A, und vom 11. September 1970, Zl. 1556/70) ist es verfassungsrechtlich erforderlich, zwischen dem Schutz des Orts (Stadt)bildes und dem Schutz des Landschaftsbildes zu unterscheiden. Das erstere wird vorwiegend durch die baulichen Anlagen eines Ortes geprägt, doch ist daneben die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinzubeziehen. Nur der Orts(Stadt)bildschutz ist der "örtlichen Baupolizei" (Art. 118 Abs. 3 Z. 9 B-VG und § 12 Abs. 2 Z. 9 der Tiroler Gemeindeordnung 1966) im weiteren Sinn und damit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Hingegen gehört der darüber hinausgehende Landschafts(bild)schutz als Teil des Naturschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof hält hieran fest.Im Beschwerdefall wurden die Entscheidungen der Baubehörden beider Rechtsstufen im wesentlichen damit begründet, dass durch die vom Beschwerdeführer geplanten Aufstockung des Garagengebäudes das Landschaftsbild beeinträchtigt werde. Eine nähere Beschreibung oder Kennzeichnung des als gestört angenommenen Landschaftsbildes unterblieb sowohl im gemeindebehördlichen Verfahren als auch im Vorstellungsverfahren. Wohl hatte die Baubehörde bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung auch auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des "Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes" Rücksicht zu nehmen. Nach der schon oben dargestellten Rechtslage sind ferner vom Anwendungsbereich der Verunstaltungsverordnung ausdrücklich nur Maßnahmen zum Schutz des Landschaftsbildes außerhalb geschlossener Ortschaften ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hält es jedoch einerseits mit dem Wortlaut der angeführten Verordnungs-, bzw. (nunmehr) Gesetzesstelle für vereinbar und andererseits nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation der Gesetze für geboten, die Bestimmung so auszulegen, dass sie nur die Grundlage für solche Bescheide der Baubehörde bildet, durch die der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde - die Besorgung der Aufgaben nach der Verunstaltungsverordnung fällt gemäß Artikel römisch zwei, des Gesetzes vom 31. März 1969, LGBl. (für Tirol) Nr. 21 aus 1969,, in den eigenen Wirkungsbereich - nicht überschritten wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesondere die Erkenntnisse vom 24. März 1969, Slg. N.F. Nr. 7538/A, und vom 11. September 1970, Zl. 1556/70) ist es verfassungsrechtlich erforderlich, zwischen dem Schutz des Orts (Stadt)bildes und dem Schutz des Landschaftsbildes zu unterscheiden. Das erstere wird vorwiegend durch die baulichen Anlagen eines Ortes geprägt, doch ist daneben die bildhafte Wirkung von Grünanlagen, Parklandschaften, Schlossbergen und dergleichen miteinzubeziehen. Nur der Orts(Stadt)bildschutz ist der "örtlichen Baupolizei" (Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 9, der Tiroler Gemeindeordnung 1966) im weiteren Sinn und damit dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen. Hingegen gehört der darüber hinausgehende Landschafts(bild)schutz als Teil des Naturschutzes nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Der Verwaltungsgerichtshof hält hieran fest.

Daraus ergibt sich, dass ein Bescheid einer Gemeindebehörde, mit dem eine Baubewilligung unter Berufung auf eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes schlechthin versagt wird, wegen Überschreitung des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden muss. Im Beschwerdefall lag zwar der entscheidende Versagungsgrund in einer angenommenen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gemeindebehörde ihre Erwägungen in Wahrheit auf den Schutz des - vorwiegend durch die baulichen Anlagen der engeren Umgebung geprägten - Ortsbildes abstellte (so hieß es in der Begründung der Bescheide der Baubehörde auch, es widerspreche das gegenständlichen Vorhaben der "ortsüblichen Bauweise" bzw. der "örtlichen Baugestaltung") und in diese lediglich das Bild der weiteren Umgebung - der "Landschaft" als Hintergrund - miteinbezog.

Der zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachverhalt ergab sich auch nicht aus dem Bauakt der Gemeinde. Im gemeindebehördlichen Verfahren wurden lediglich in der ersten Instanz Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. So ist der Niederschrift über die am 14. Februar 1972 stattgefundene Bauverhandlung zu entnehmen, dass dieser ein Sachverständiger zugezogen worden war. Das Protokoll lässt aber nicht erkennen, ob und welches Gutachten von diesem erstattet wurde. Hingegen enthält die Niederschrift mit "Spruch" und "Begründung" überschriebene Teile, welche allerdings nur vermuten lassen, dass die im Abschnitt "Begründung" niedergelegten Ausführungen, die mit der dem schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters beigegebenen, schon oben wiedergegebenen Begründung übereinstimmen, vom Sachverständigen stammen. Bei dieser Situation war aber die belangte Behörde verpflichtet, den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 14. April 1972 hinsichtlich des Ausspruches, es werde die Baubewilligung versagt, aufzuheben, weil nicht feststand, dass dieser Ausspruch durch die herangezogene Bestimmung der Verunstaltungsverordnung gedeckt war. Da dies die belangte Behörde unterließ, war schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid im bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.Der zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Frage erforderliche Sachverhalt ergab sich auch nicht aus dem Bauakt der Gemeinde. Im gemeindebehördlichen Verfahren wurden lediglich in der ersten Instanz Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. So ist der Niederschrift über die am 14. Februar 1972 stattgefundene Bauverhandlung zu entnehmen, dass dieser ein Sachverständiger zugezogen worden war. Das Protokoll lässt aber nicht erkennen, ob und welches Gutachten von diesem erstattet wurde. Hingegen enthält die Niederschrift mit "Spruch" und "Begründung" überschriebene Teile, welche allerdings nur vermuten lassen, dass die im Abschnitt "Begründung" niedergelegten Ausführungen, die mit der dem schriftlichen Bescheid des Bürgermeisters beigegebenen, schon oben wiedergegebenen Begründung übereinstimmen, vom Sachverständigen stammen. Bei dieser Situation war aber die belangte Behörde verpflichtet, den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Johann in Tirol vom 14. April 1972 hinsichtlich des Ausspruches, es werde die Baubewilligung versagt, aufzuheben, weil nicht feststand, dass dieser Ausspruch durch die herangezogene Bestimmung der Verunstaltungsverordnung gedeckt war. Da dies die belangte Behörde unterließ, war schon aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid im bezeichneten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben.

Der Abtragungsauftrag der Baubehörde wurde auf die Bestimmung des § 61 TLBO gestützt. Diese enthält zunächst die Strafsanktion für Übertretungen der Bauordnung und der auf Grund der Bauordnung erlassenen Verordnungen und Verfügungen. Weiters wird bestimmt, dass daneben die Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues und die Behebung jeder Abweichung von den Bauvorschriften und besonderen Anordnungen verfügt werden kann.Der Abtragungsauftrag der Baubehörde wurde auf die Bestimmung des Paragraph 61, TLBO gestützt. Diese enthält zunächst die Strafsanktion für Übertretungen der Bauordnung und der auf Grund der Bauordnung erlassenen Verordnungen und Verfügungen. Weiters wird bestimmt, dass daneben die Beseitigung des vorschriftswidrigen Baues und die Behebung jeder Abweichung von den Bauvorschriften und besonderen Anordnungen verfügt werden kann.

"Vorschriftswidrig" ist auch ein Bau, für den keine Baubewilligung erteilt wurde. Im Beschwerdefall ist für den Garagenaufbau unbestrittenermaßen keine Baubewilligung vorgelegen. Die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens und die Versagung der Baubewilligung - aus welchen Gründen immer diese erfolgt sein möge - sind für die Beurteilung der Zulässigkeit des auf diese Gesetzesstelle gegründeten Abtragungsauftrages ohne Bedeutung. (Lediglich die Vollstreckung des Auftrages wäre während der Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig.) Eine Auslegung, derzufolge der Auftrag nur ergehen dürfte, wenn vorher oder zugleich eine Bestrafung ausgesprochen worden wäre, verböte schon ein Größenschluss. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Abweisung der Vorstellung, soweit sie sich gegen den Abtragungsauftrag richtet, in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war demnach in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen."Vorschriftswidrig" ist auch ein Bau, für den keine Baubewilligung erteilt wurde. Im Beschwerdefall ist für den Garagenaufbau unbestrittenermaßen keine Baubewilligung vorgelegen. Die Anhängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens und die Versagung der Baubewilligung - aus welchen Gründen immer diese erfolgt sein möge - sind für die Beurteilung der Zulässigkeit des auf diese Gesetzesstelle gegründeten Abtragungsauftrages ohne Bedeutung. (Lediglich die Vollstreckung des Auftrages wäre während der Anhängigkeit eines Bauansuchens unzulässig.) Eine Auslegung, derzufolge der Auftrag nur ergehen dürfte, wenn vorher oder zugleich eine Bestrafung ausgesprochen worden wäre, verböte schon ein Größenschluss. Der Beschwerdeführer wurde daher durch die Abweisung der Vorstellung, soweit sie sich gegen den Abtragungsauftrag richtet, in seinen Rechten nicht verletzt. Die Beschwerde war demnach in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Im übrigen wird zum Vorbringen des Beschwerdeführers bemerkt:

Setzt die ausreichende Feststellung und Beurteilung eines Sachverhaltes Fachwissen voraus, dann hat sich die Behörde eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung ästhetischer Fragen. Im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt, dass auch ästhetische Urteile einer ausreichenden Begründung bedürfen, im besonderen dahingehend, wodurch das Schutzobjekt gekennzeichnet ist und welche Störung durch den geplanten Bau herbeigeführt würde (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1970, Zl. 114/69, vom 28. September 1970, Zl. 647/70, und vom 15. November 1971, Zl. 1254/70). Die Behörde hat unter Würdigung des Sachverständigenbeweises über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der in Betracht kommende gesetzliche Tatbestand, hier jener des § 1 Abs. 1 der Verunstaltungsverordnung, erfüllt ist.Setzt die ausreichende Feststellung und Beurteilung eines Sachverhaltes Fachwissen voraus, dann hat sich die Behörde eines geeigneten Sachverständigen zu bedienen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung ästhetischer Fragen. Im Hinblick auf das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt, dass auch ästhetische Urteile einer ausreichenden Begründung bedürfen, im besonderen dahingehend, wodurch das Schutzobjekt gekennzeichnet ist und welche Störung durch den geplanten Bau herbeigeführt würde vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1970, Zl. 114/69, vom 28. September 1970, Zl. 647/70, und vom 15. November 1971, Zl. 1254/70). Die Behörde hat unter Würdigung des Sachverständigenbeweises über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der in Betracht kommende gesetzliche Tatbestand, hier jener des Paragraph eins, Absatz eins, der Verunstaltungsverordnung, erfüllt ist.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage entbehrlich. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Auffassung der belangten Behörde, es entziehe sich die Würdigung der Beweise und deren Beurteilung (durch die Gemeindebehörde) grundsätzlich einer Überprüfung im aufsichtsbehördlichen Verfahren, unzutreffend ist. Die Beurteilung der Frage, ob der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt wurde, setzt vielmehr auch eine ausreichende Prüfung und Würdigung des Ergebnisses des gemeindebehördlichen Ermittlungsverfahrens voraus. Die Aufsichtsbehörde ist bei ihrer Entscheidung durch keine gesetzliche Vorschrift, wie die belangte Behörde offenbar annimmt, an die Sachverhaltsannahme der Gemeindebehörde gebunden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verwaltungsgerichtshof, BGBl. Nr. 427/1972. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers, lautend auf den Ersatz einer Umsatzsteuer, war als in diesen Bestimmungen nicht gedeckt abzuweisen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verwaltungsgerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers, lautend auf den Ersatz einer Umsatzsteuer, war als in diesen Bestimmungen nicht gedeckt abzuweisen.

Wien, am 3. Juli 1973

Schlagworte

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Behörden eigener Wirkungsbereich der Gemeinde örtliche Baupolizei und örtliche Raumplanung B-VG Art15 Abs5 BauRallg2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001963.X00

Im RIS seit

06.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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