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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §23 Abs1;Rechtssatz
Der Bfr kann die eingebrachte Beschwerde auch ohne Mitwirkung des für ihn bestellten Armenvertreters rechtswirksam zurückziehen. (Auslegung der Erklärung über die Rückziehung wenn der Wille des Bfrs undeutlich ausgedrückt ist.)
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001845.X01Im RIS seit
30.10.2002