RS Vwgh 1973/7/3 1539/72

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Veröffentlicht am 03.07.1973
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Index

33 Bewertungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
RekonstrG 1955 §10;

Rechtssatz

§ 10 RekonstrG stellt keine Sonderregelung zum BewG 1955 dar. Eine Rückstellung für das Risiko aus der Haftung als Bürge und aus der wechselrechtlichen Haftung als Indossant ist vor der Inanspruchnahme als aufschiebend bedingte Last bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost absetzbar. Das gilt auch für die gemäß § 10 RekonstrG iVm der Sammelwertberichtigungsverordnung gebildete Sammelwertberichtigung zu Eventualforderungen aus Bürgschaftsverspflichtungen und aus Indossamentverbindlichkeiten, die als Rückstellung für das Haftungsrisiko zu werten ist.Paragraph 10, RekonstrG stellt keine Sonderregelung zum BewG 1955 dar. Eine Rückstellung für das Risiko aus der Haftung als Bürge und aus der wechselrechtlichen Haftung als Indossant ist vor der Inanspruchnahme als aufschiebend bedingte Last bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost absetzbar. Das gilt auch für die gemäß Paragraph 10, RekonstrG in Verbindung mit der Sammelwertberichtigungsverordnung gebildete Sammelwertberichtigung zu Eventualforderungen aus Bürgschaftsverspflichtungen und aus Indossamentverbindlichkeiten, die als Rückstellung für das Haftungsrisiko zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001539.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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