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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Wenn die Baubehörde in einem ordnungsgemässen Verfahren das Vorhandensein eines das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstandes festgestellt und in Anwendung des § 68 Abs 3 AVG den Baukonsens teilweise aufgehoben hat, dann ist der nunmehr konsenslose Bauteil nach den im Zeitpunkt des baupolizeilichen Einschreitens geltenden Rechtsnormen zu beurteilen (Hinweis E 28.4.1961, 2088/59, VwSlg 5556 A/1961).Wenn die Baubehörde in einem ordnungsgemässen Verfahren das Vorhandensein eines das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstandes festgestellt und in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG den Baukonsens teilweise aufgehoben hat, dann ist der nunmehr konsenslose Bauteil nach den im Zeitpunkt des baupolizeilichen Einschreitens geltenden Rechtsnormen zu beurteilen (Hinweis E 28.4.1961, 2088/59, VwSlg 5556 A/1961).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000015.X01Im RIS seit
19.09.2002Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011