RS Vwgh 1973/7/3 0015/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1973
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10 impl;
BauO Wr §60 Abs1 impl;
BauRallg ;

Rechtssatz

Wenn die Baubehörde in einem ordnungsgemässen Verfahren das Vorhandensein eines das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstandes festgestellt und in Anwendung des § 68 Abs 3 AVG den Baukonsens teilweise aufgehoben hat, dann ist der nunmehr konsenslose Bauteil nach den im Zeitpunkt des baupolizeilichen Einschreitens geltenden Rechtsnormen zu beurteilen (Hinweis E 28.4.1961, 2088/59, VwSlg 5556 A/1961).Wenn die Baubehörde in einem ordnungsgemässen Verfahren das Vorhandensein eines das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißstandes festgestellt und in Anwendung des Paragraph 68, Absatz 3, AVG den Baukonsens teilweise aufgehoben hat, dann ist der nunmehr konsenslose Bauteil nach den im Zeitpunkt des baupolizeilichen Einschreitens geltenden Rechtsnormen zu beurteilen (Hinweis E 28.4.1961, 2088/59, VwSlg 5556 A/1961).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000015.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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