Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ist eine Zuwiderhandlung gegen generelle Normen des Abgabenrechtes (hier § 121 Abs 2 ZollG und § 119 BAO), sofern kein anderer Tatbestand erfüllt ist, als Finanzordnungswidrigkeit auch dann strafbar, wenn diese Normen selbst keinen Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Nichtbefolgung enthalten (Hinweis E 31.1.1968, 1098/67).Nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung ist eine Zuwiderhandlung gegen generelle Normen des Abgabenrechtes (hier Paragraph 121, Absatz 2, ZollG und Paragraph 119, BAO), sofern kein anderer Tatbestand erfüllt ist, als Finanzordnungswidrigkeit auch dann strafbar, wenn diese Normen selbst keinen Hinweis auf die Strafbarkeit ihrer Nichtbefolgung enthalten (Hinweis E 31.1.1968, 1098/67).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001057.X01Im RIS seit
05.07.1973Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013