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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §54 Abs2 lita impl;Rechtssatz
Die Regelung des § 61 Abs 1 PG 1965 ist ausdrücklich und ausschließlich auf bereits rechtskräftige Anrechnungen nach bisherigem Recht beschränkt und erstreckt sich nicht auf vor dem Inkrafttreten des PG 1965 bloß beantragt gewesene Anrechnungen nach bisherigem Recht.Die Regelung des Paragraph 61, Absatz eins, PG 1965 ist ausdrücklich und ausschließlich auf bereits rechtskräftige Anrechnungen nach bisherigem Recht beschränkt und erstreckt sich nicht auf vor dem Inkrafttreten des PG 1965 bloß beantragt gewesene Anrechnungen nach bisherigem Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000933.X01Im RIS seit
26.11.2002Zuletzt aktualisiert am
08.05.2009