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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Bei Werklieferungen liegt die Lieferung in der Verschaffung der Vergnügungsmacht am fertigen Werk. Das Umsatzsteuerrecht wird nämlich von dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Leistung beherrscht und es muß daher an dem durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise gerechtfertigten Standpunkte festgehalten werden, daß ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang auch umsatzsteuerrechtlich ein unteilbares Ganzes bildet und daher eine wirtschaftlich einheitliche Werklieferung nicht in eine Warenlieferung einerseits und in eine Bearbeitungsleistung oder Verarbeitungsleistung andererseits aufgespaltet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000650.X02Im RIS seit
05.07.1973Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013