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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GJGebG 1962 TP2;Rechtssatz
Der im Beschluß, womit das Armenrecht zur Erhebung einer Klage bewilligt wurde, genannte Klagsbetrag hindert nicht die Geltendmachung eines höheren Begehrens durch den Armenanwalt; nur dieser Betrag kann als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000561.X01Im RIS seit
05.07.1973Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010