Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt, besteht für die Behörde keine Veranlassung, weitere Ermittlungen durchzuführen (Wenn der Beschuldigte aber der Meinung ist, unter Druck ein Geständnis ablegen zu müssen, dann steht es ihm frei, keinen Rechtsmittelverzicht auszusprechen. Im Zuge des Berufungsverfahren hat er die Möglichkeit, all das vorzubringen, was vorzubringen ihm vor Erlassung des Straferkenntnisses angeblich nicht möglich gewesen ist; DAHER: keine Wiederaufnahme des Verfahrens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000239.X02Im RIS seit
05.07.1973Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010