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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmelz, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des GS in L, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1972, Zl. IIb.-1623/1- 1972, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmelz, Dr. Rath und Dr. Jurasek als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialoberkommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde des GS in L, vertreten durch Dr. Wilfried Seirer, Rechtsanwalt in Lienz, Hans von Grabengasse 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. November 1972, Zl. römisch zwei b.-1623/1- 1972, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Gendarmeriepostenkommando huben, Gemeinde Matrei in Osttirol, erstattete gegen den Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Lienz die Anzeige, er sei verdächtig, am 8. Mai 1972 gegen 16.30 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagen auf der Landesstraße 25 (Defereggenklamm) in einer scharfen Linkskurve einen am rechten Straßenrand stehenden Telefonmast umgefahren zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer das Umfallen des Mastes bemerkt haben müsste, habe er die Anzeigeerstattung unterlassen. Als Beweismittel wurde in der Anzeige gegen den Beschwerdeführer unter anderem Erich H. angeführt, der folgendes angegeben hat:
"Ich fuhr am 8. Mai 1972, gegen 16.30 Uhr mit meinem PKW auf der Defereggenstraße in Richtung Huben. nach der schmalen 'Steinernen Brücke' nach Dölach, sah ich den LKW der Fa. R aus Lienz entgegenkommen. mit fiel hiebei besonders auf, dass die Ladung verrutscht und das Fahrzeug vollkommen einseitig beladen war. Ich dachte an einen Reifendefekt, da der LKW schleudernd aus der Kurve kam. Dies konnte ich aus ca. 100 m wahrnehmen. Bei der Begegnung fuhr der Lenker des LKWs nur noch in Schrittgeschwindigkeit und im Rückspiegel kam mir vor, als ob er nun anhalten würde. ob er dann wirklich angehalten hat, kann ich nicht behaupten. Als ich unmittelbar danach die scharfe Kurve passierte, sah ich und mein Beifahrer Hermann H., dass ein halber Telefonmasten auf der Fahrbahn lag, jedoch mehr am Fahrbahnrand. für uns war klar, dass dieser Mast nur vom LKW der Fa. R umgefahren worden sein kann. Ich konnte sogar noch das Schwanken des an den Drähten hängenden Stückes wahrnehmen."
Weiters wurde auch auf die Aussage des Hermann H., Angestellten der Bezirkshauptmannschaft Lienz, hingewiesen, der ausgesagt hat:
"Ich saß bei der Fahrt mit Erich H. neben dem Lenker, als uns der LKW der Fa. R begegnete. Uns fiel sofort auf, dass bei diesem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung ist. Die Ladung war derart ungleich verteilt und so verschoben, dass ein Weiterfahren beinahe unmöglich schien. Ich glaubte, dass der LKW einen Achsbruch haben könnte. Er fuhr zwar noch an uns vorbei, jedoch nahm ich an, dass er kurz danach an der breiten Stelle angehalten hatte, um seinen Schaden zu beheben. nachdem wir nach ca. 100 m die scharfe Doppelkurve befuhren, sahen wird am Rande der Fahrbahn ein Stück eines umgefahrenen Telegrafenmastes liegen. Wir dachten uns, dass der verantwortliche Lenker diese Beschädigung wohl melden dürfte. Da ich aber den Vorfall der Beschädigung nicht direkt beobachten konnte, kann ich auch nicht behaupten, dass nur dieser Lenker diesen Schaden verursacht haben kann. Auf Grund der ganzen Umstände, gab es für mich dennoch keinen zweifel über die Beschädigung dieses Telegrafenmastes."
In der Anzeige heißt es ferner, dass bei der Überprüfung des in Frage kommenden Lastkraftwagens durch den Gendarmerieposten Lienz am folgenden Tag keine Spur festgestellt habe werden können. Eine eventuelle Beschädigung dürfte die eiserne, verhältnismäßig stabile Bordwand durch das Umfahren des Mastens nicht aufgewiesen haben. Der Mast sei auf einer Höhe von ca. 2,50 m vom Lastkraftwagen oder dessen Ladung erfasst und dort abgerissen worden, wodurch er auch am Boden abgebrochen sei. Der obere Teil sei noch an den Drähten und an der Verankerung gehangen. Weiters habe erhoben werden können, dass mindestens zehn Minuten vor der Fahrt des Beschwerdeführers kein Lastkraftwagen dieses Straßenstück passiert habe. Es habe zu dieser Zeit auch kein Wind geherrscht wodurch der Mast an den Drähten geschwankt haben könnte.
Der Beschwerdeführer habe angegeben:
"Es stimmt, dass ich mit dem LKW T nnn.nnn, der Fa. R am 8. Mai 1972, gegen 16.30 Uhr auf der Defereggenstraße in Richtung St. Jakob fuhr. Es ist auch richtig, dass am LKW mehrere Rohre und Metallschienen geladen waren. Es ist auch möglich, dass die Ladung nicht gleichmäßig sondern einseitig war. Dass die Ladung extrem ungleich gewesen sein soll, bestreite ich. ich bestreite auch, dass ich mit dem von mir gelenkten LKW den am Straßenrand vorhanden gewesenen Telefonmast gestreift und umgefahren haben soll. Das hätte ich auf jeden Fall bemerken müssen. Über eine solche Beschädigung hätte ich auch ohne weiteres die Anzeige erstattet. ich fühle mich daher in dieser Angelegenheit nicht schuldig."
Die Bezirkshauptmannschaft Lienz erließ daraufhin den Beschuldigtenladungsbescheid vom 7. Juni 1972 an den Beschwerdeführer, in dem ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 8. Mai 1972 gegen 16.30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens auf der Landesstraße 25 in der so genannten Defereggenklamm einen am nördlichen Straßenrand stehenden Telefonmast umgefahren, es in der Folge unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen habe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert zur Vernehmung am 28. Juni 1972, 09.00 Uhr bei diesem Amte persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. gleichzeitig wurde er aufgefordert, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder diesem Amte so zeitlich anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können. nach der von der Bezirkshauptmannschaft am 28. Juni 1972 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift hat dieser "heute ein volles Geständnis abgelegt, die in der Anzeige des Gendarmeriepostens näher beschriebene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer werde daher wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt". Weiter heißt es in dieser Niederschrift, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt habe, auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheidausfertigung und die Einbringung einer Berufung zu verzichten. Die Niederschrift trägt außer der Unterschrift des Leiters der mündlichen Strafverhandlung die des Beschwerdeführers. Damit war das mündlich verkündete Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.Die Bezirkshauptmannschaft Lienz erließ daraufhin den Beschuldigtenladungsbescheid vom 7. Juni 1972 an den Beschwerdeführer, in dem ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 8. Mai 1972 gegen 16.30 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lastkraftwagens auf der Landesstraße 25 in der so genannten Defereggenklamm einen am nördlichen Straßenrand stehenden Telefonmast umgefahren, es in der Folge unterlassen, hievon ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen habe. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert zur Vernehmung am 28. Juni 1972, 09.00 Uhr bei diesem Amte persönlich zu erscheinen oder einen mit der Sachlage vertrauten schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden. gleichzeitig wurde er aufgefordert, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder diesem Amte so zeitlich anzuzeigen, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können. nach der von der Bezirkshauptmannschaft am 28. Juni 1972 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift hat dieser "heute ein volles Geständnis abgelegt, die in der Anzeige des Gendarmeriepostens näher beschriebene Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen zu haben. Über den Beschwerdeführer werde daher wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt". Weiter heißt es in dieser Niederschrift, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt habe, auf die Ausfolgung einer schriftlichen Bescheidausfertigung und die Einbringung einer Berufung zu verzichten. Die Niederschrift trägt außer der Unterschrift des Leiters der mündlichen Strafverhandlung die des Beschwerdeführers. Damit war das mündlich verkündete Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.
Am 6. Juli 1972 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den er damit begründete, er habe von vornherein immer erklärt, dass er keinen Mast gestreift oder umgefahren habe. Dies habe auch sein Beifahrer Alois B. bestätigt. Bei der Vernehmung am 28. Juni 1972 vor der Bezirkshauptmannschaft sei ihm erklärt worden, er habe keine Aussicht und müsse den Vorfall zugeben, weil sonst die Strafe nur höher angesetzt werden müsse. Er habe daher ein Protokoll unterschrieben, in der er sich einer Verwaltungsübertretung nach § 4 StVO für schuldig erkenne, ohne zu wissen, was es näher bedeute. Als er seinem Dienstgeber diesen Vorfall geschildert habe, habe er festgestellt, dass er den Telegrafenmast nicht habe "umfahren" können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht mehr in Erinnerung gewesen, wann er mit dem Lastkraftwagen auf Dienstfahrt in Defereggen gewesen sei. Bei Kontrolle der Unterlagen seiner Firma habe jedoch sein Dienstgeber einwandfrei festgestellt, dass er am 8. Mai 1972 (dem Tag der Tat) überhaupt nicht in Defereggen gewesen sei. Er sei an diesem Tag mit dem Lastkraftwagen vielmehr im Oberland und in Villgraten gewesen. Es sei daher unmöglich, dass er am 8. Mai 1972 den Mast in Defereggen umgefahren habe. Außerdem müssten sich die Zeugen hinsichtlich dieses Datums irren. Er sei nämlich erst am 9. Mai 1972 nachmittags in das Defereggental gefahren, nachdem er vormittags in Kals Auslieferungen vorgenommen habe. Da aber der Gendarmeriebeamte Adolf W. bereits am Abend des 8. Mai 1972 nachmittags in das Defereggental gefahren, nachdem er vormittags in Kals Auslieferungen vorgenommen habe. Da aber der Gendarmeriebeamte Adolf W. bereits am Abend des 8. Mai 1972 den umgefahrenen Telegrafenmast gesehen habe und Viktor Sch. schon am 9. Mai 1972 die Anzeige erstattet habe, sei es auszuschließen, dass er bei seiner Fahrt nach Defereggen an diesem Mast angekommen sein solle. Diese Beweismittel seien ihm erst nach seiner Verurteilung durch seinen Dienstgeber zur Kenntnis gebracht worden. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 1972 den Wiederaufnahmsantrag unter Heranziehung des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 ab und führte in der Begründung unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm am 9. Juni 1972 zugestellten Beschuldigtenladungsbescheid von der ihm angelasteten Tat in Kenntnis gesetzt worden sei und er bis zu seiner Vorladung zur Behörde am 28. Juni 1972 Gelegenheit gehabt habe, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel zu eruieren und der Behörde mitzuteilen. Dazu hätte primär auch die Frage gehört, ob er am Tage der Tat überhaupt die bezügliche Strecke befahren habe. Die Unterlassung dieser Feststellung könne nunmehr nicht nachträglich als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden, da sie zweifelsfrei als Verschulden des Antragsstellers zu werten sei, hätte doch dieser vor Abschluss des rechtskräftigen Strafbescheides die Möglichkeit gehabt, bei seinem Dienstgeber anzufragen. Daher habe der Beschwerdeführer allein die Folgen dieser Säumnis zu tragen, weshalb die Behörde ohne Eingehen auf die gestellten Beweisanträge den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels ausreichender Begründung abzuweisen hatte. in der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, es könne doch nicht im Sinne der objektiven Rechtsprechung gelegen sein, Unschuldigen Geldstrafen aufzuerlegen, ohne sich über den Sachverhalt entsprechend zu orientieren. In dem bekämpften Bescheid werde ihm angelastet, dass ihn ein Verschulden treffe, da er die Beweismittel nicht früher der Behörde bekannt gegeben habe. Dazu sei aber zu sagen, dass er wohl am 9. Juni 1972 einen Beschuldigtenladungsbescheid bekommen habe, aber angenommen habe, dass es sich nur um eine Einvernahme handle und dass die Behörde zumindest von Amts wegen auch seinen Beifahrer hören würde. Bei der Einvernahme sei ihm aber dann nur die Höhe der Geldstrafe, die über ihn verhängt werden könnte, bekannt gegeben worden. Es sei ihm auch erklärt worden, dass sogar ein Führerscheinentzug möglich wäre. Unter dem Eindruck dieser möglichen Folgen habe er dann, ohne weiters darüber nachzudenken, die Strafe angenommen. in der Niederschrift scheine ja nicht einmal eine nähere Beschreibung des Geständnisses auf. Da ihn unter diesen Umständen kein Verschulden daran treffen könne, dass er nicht alle möglichen Beweismittel gesucht und der Behörde bekannt gegeben habe, erscheine wohl verständlich, noch dazu, wenn man bedenke, dass in Österreich der Rechtsgrundsatz gelten sollte, dass einem Angeklagten die Schuld nachgewiesen werden müsse und nicht er seine Schuldlosigkeit zu beweisen habe. Es wäre daher Verpflichtung der Behörde gewesen, die objektive Schuld zu beweisen und nicht von einem Beschuldigten den Nachweis seiner Exkulpation zu verlangen. Zum Nachweis der mangelnden Schuld diene, dass kein Schaden am Fahrzeug entstanden sei, worauf er auch schon von vornherein hingewiesen habe. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei sein Dienstgeber auswärts gewesen. Erst nach Verhängung der Strafe habe er sich mit ihm in Verbindung gesetzt und auf Grund seiner Unterlagen erfahren, dass ein Nachweis möglich sei, dass er zum angelasteten Zeitpunkt gar nicht in Defereggen gewesen sei. Es sei für ihn unerwartet gewesen, dass das Verfahren bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung zum Abschluss gelange. Von einem behördenunerfahrenen Manne könne man nicht erwarten, dass er sofort alle zu seiner Entlastung auch die theoretisch möglichen nachweise suche, da ja doch anzunehmen sei, dass die Behörde zuerst einen konkreten Belastungsbeweis vornehmen werde. Er sei unschuldig.Am 6. Juli 1972 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, den er damit begründete, er habe von vornherein immer erklärt, dass er keinen Mast gestreift oder umgefahren habe. Dies habe auch sein Beifahrer Alois B. bestätigt. Bei der Vernehmung am 28. Juni 1972 vor der Bezirkshauptmannschaft sei ihm erklärt worden, er habe keine Aussicht und müsse den Vorfall zugeben, weil sonst die Strafe nur höher angesetzt werden müsse. Er habe daher ein Protokoll unterschrieben, in der er sich einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, StVO für schuldig erkenne, ohne zu wissen, was es näher bedeute. Als er seinem Dienstgeber diesen Vorfall geschildert habe, habe er festgestellt, dass er den Telegrafenmast nicht habe "umfahren" können. Dem Beschwerdeführer sei es nicht mehr in Erinnerung gewesen, wann er mit dem Lastkraftwagen auf Dienstfahrt in Defereggen gewesen sei. Bei Kontrolle der Unterlagen seiner Firma habe jedoch sein Dienstgeber einwandfrei festgestellt, dass er am 8. Mai 1972 (dem Tag der Tat) überhaupt nicht in Defereggen gewesen sei. Er sei an diesem Tag mit dem Lastkraftwagen vielmehr im Oberland und in Villgraten gewesen. Es sei daher unmöglich, dass er am 8. Mai 1972 den Mast in Defereggen umgefahren habe. Außerdem müssten sich die Zeugen hinsichtlich dieses Datums irren. Er sei nämlich erst am 9. Mai 1972 nachmittags in das Defereggental gefahren, nachdem er vormittags in Kals Auslieferungen vorgenommen habe. Da aber der Gendarmeriebeamte Adolf W. bereits am Abend des 8. Mai 1972 nachmittags in das Defereggental gefahren, nachdem er vormittags in Kals Auslieferungen vorgenommen habe. Da aber der Gendarmeriebeamte Adolf W. bereits am Abend des 8. Mai 1972 den umgefahrenen Telegrafenmast gesehen habe und Viktor Sch. schon am 9. Mai 1972 die Anzeige erstattet habe, sei es auszuschließen, dass er bei seiner Fahrt nach Defereggen an diesem Mast angekommen sein solle. Diese Beweismittel seien ihm erst nach seiner Verurteilung durch seinen Dienstgeber zur Kenntnis gebracht worden. Die Bezirkshauptmannschaft Lienz lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 1972 den Wiederaufnahmsantrag unter Heranziehung des Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG 1950 ab und führte in der Begründung unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer mit dem ihm am 9. Juni 1972 zugestellten Beschuldigtenladungsbescheid von der ihm angelasteten Tat in Kenntnis gesetzt worden sei und er bis zu seiner Vorladung zur Behörde am 28. Juni 1972 Gelegenheit gehabt habe, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel zu eruieren und der Behörde mitzuteilen. Dazu hätte primär auch die Frage gehört, ob er am Tage der Tat überhaupt die bezügliche Strecke befahren habe. Die Unterlassung dieser Feststellung könne nunmehr nicht nachträglich als Wiederaufnahmegrund geltend gemacht werden, da sie zweifelsfrei als Verschulden des Antragsstellers zu werten sei, hätte doch dieser vor Abschluss des rechtskräftigen Strafbescheides die Möglichkeit gehabt, bei seinem Dienstgeber anzufragen. Daher habe der Beschwerdeführer allein die Folgen dieser Säumnis zu tragen, weshalb die Behörde ohne Eingehen auf die gestellten Beweisanträge den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mangels ausreichender Begründung abzuweisen hatte. in der gegen diesen Bescheid ergriffenen Berufung führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, es könne doch nicht im Sinne der objektiven Rechtsprechung gelegen sein, Unschuldigen Geldstrafen aufzuerlegen, ohne sich über den Sachverhalt entsprechend zu orientieren. In dem bekämpften Bescheid werde ihm angelastet, dass ihn ein Verschulden treffe, da er die Beweismittel nicht früher der Behörde bekannt gegeben habe. Dazu sei aber zu sagen, dass er wohl am 9. Juni 1972 einen Beschuldigtenladungsbescheid bekommen habe, aber angenommen habe, dass es sich nur um eine Einvernahme handle und dass die Behörde zumindest von Amts wegen auch seinen Beifahrer hören würde. Bei der Einvernahme sei ihm aber dann nur die Höhe der Geldstrafe, die über ihn verhängt werden könnte, bekannt gegeben worden. Es sei ihm auch erklärt worden, dass sogar ein Führerscheinentzug möglich wäre. Unter dem Eindruck dieser möglichen Folgen habe er dann, ohne weiters darüber nachzudenken, die Strafe angenommen. in der Niederschrift scheine ja nicht einmal eine nähere Beschreibung des Geständnisses auf. Da ihn unter diesen Umständen kein Verschulden daran treffen könne, dass er nicht alle möglichen Beweismittel gesucht und der Behörde bekannt gegeben habe, erscheine wohl verständlich, noch dazu, wenn man bedenke, dass in Österreich der Rechtsgrundsatz gelten sollte, dass einem Angeklagten die Schuld nachgewiesen werden müsse und nicht er seine Schuldlosigkeit zu beweisen habe. Es wäre daher Verpflichtung der Behörde gewesen, die objektive Schuld zu beweisen und nicht von einem Beschuldigten den Nachweis seiner Exkulpation zu verlangen. Zum Nachweis der mangelnden Schuld diene, dass kein Schaden am Fahrzeug entstanden sei, worauf er auch schon von vornherein hingewiesen habe. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei sein Dienstgeber auswärts gewesen. Erst nach Verhängung der Strafe habe er sich mit ihm in Verbindung gesetzt und auf Grund seiner Unterlagen erfahren, dass ein Nachweis möglich sei, dass er zum angelasteten Zeitpunkt gar nicht in Defereggen gewesen sei. Es sei für ihn unerwartet gewesen, dass das Verfahren bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung zum Abschluss gelange. Von einem behördenunerfahrenen Manne könne man nicht erwarten, dass er sofort alle zu seiner Entlastung auch die theoretisch möglichen nachweise suche, da ja doch anzunehmen sei, dass die Behörde zuerst einen konkreten Belastungsbeweis vornehmen werde. Er sei unschuldig.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine zwar der bekämpfte Bescheid formalrechtlich möglich, dennoch aber rechtlich nicht vertretbar. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 21. November 1972 die Berufung ab und führte in der Begründung im wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung des Beschuldigtenladungsbescheides fast drei Wochen Zeit gehabt habe, alles, was zu seiner Entlastung hätte dienen können, zu überlegen und bei der Verhandlung am 28. Juni 1972 bei der Behörde vorzubringen. Laut der Verhandlungsniederschrift vom 28. Juni 1972 habe der Beschwerdeführer jedoch ein volles Geständnis abgelegt. Im Wiederaufnahmsantrag bringe der Beschwerdeführer selbst zum Ausdruck, "nachdem mir diese beweismittel erst nach meiner Verurteilung zur Kenntnis gebracht wurden", dass er von sich aus nichts unternommen habe, die zu seiner Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekannt zu geben.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde ein, in der er Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950, der zufolge § 24 VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhaltes des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG 1950, der zufolge Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhaltes des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde habe sich in keiner Weise mit der Frage befasst, dass er nur nachträglich, und zwar nach der Rückkehr seines Dienstgebers, die Beweismittel zu seiner Entlastung zur Verfügung gehabt habe. Vorher habe er nicht dessen Geschäftsaufzeichnungen kontrollieren können. Dass sein Dienstgeber zum Zeitpunkt des Strafverfahrens und des Straferkenntnisses der Behörd erster Instanz nicht anwesend gewesen sei, bedeute wohl für ihn kein verschulden an dem verspäteten Vorbringen. Die objektiven Beweismittel, die Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers erwiesen, seien erst nachträglich hervorgekommen, und er habe sie auch ohne Verschulden nicht früher geltend machen können. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, objektiv seine Schuld nachzuweisen, und dürfe nicht übersehen, dass in der Ladung ihm wohl generell aufgetragen worden sei, Beweismittel bekannt zu geben, dass er aber erst die Details des Vorfalles bei der Verhandlung in Erfahrung gebracht habe.
Die Behörde hat aber, wie sie mit Recht ausgeführt hat, keine Veranlassung gehabt, weitere Ermittlungen durchzuführen, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ein Geständnis abgelegt hatte. Das Wiederaufnahmsverfahren stellt nicht das geeignete Mittel dar, einen Mangel des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. Februar 1971, Zl. 1670/70). Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass es ihm, obwohl er ein Geständnis über die Tat abgelegt hat, jedenfalls freigestanden wäre, keinen Rechtsmittelverzicht auszusprechen, wenn er schon der Meinung gewesen wäre, unter Druck ein Geständnis ablegen zu müssen. Im Zuge des Berufungsverfahrens hätte er dann die Möglichkeit gehabt, gegen den Berufungsbescheid den Verwaltungsgerichtshof anzurufen.Die Behörde hat aber, wie sie mit Recht ausgeführt hat, keine Veranlassung gehabt, weitere Ermittlungen durchzuführen, weil der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ein Geständnis abgelegt hatte. Das Wiederaufnahmsverfahren stellt nicht das geeignete Mittel dar, einen Mangel des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 11. Februar 1971, Zl. 1670/70). Der Beschwerdeführer übersieht auch, dass es ihm, obwohl er ein Geständnis über die Tat abgelegt hat, jedenfalls freigestanden wäre, keinen Rechtsmittelverzicht auszusprechen, wenn er schon der Meinung gewesen wäre, unter Druck ein Geständnis ablegen zu müssen. Im Zuge des Berufungsverfahrens hätte er dann die Möglichkeit gehabt, gegen den Berufungsbescheid den Verwaltungsgerichtshof anzurufen.
Sohin war die Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Sohin war die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 427/1972.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1972,.
Wien, am 5. Juli 1973
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000239.X00Im RIS seit
05.07.1973Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010