RS Vwgh 1973/7/5 0144/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §8;
BAO §90 Abs1 impl;

Rechtssatz

Da den Parteien des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG schon dann zusteht, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der RECHTLICHEN INTERESSEN erforderlich ist, so ist dieses Recht umsomehr gegeben, wenn darüber hinaus die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidiung eines RECHTSANSPRUCHES einer Partei notwendig erscheint. Die Bestimmung des § 17 Abs 1 AVG ist nur so zu verstehen, daß den Parteien des Verfahrens ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht nicht zukommt und Akteneinsicht nur soweit zu gestatten ist, als deren Kenntnis - ZUMINDEST - zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.Da den Parteien des Verfahrens das Recht auf Akteneinsicht iSd Paragraph 17, Absatz eins, AVG schon dann zusteht, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der RECHTLICHEN INTERESSEN erforderlich ist, so ist dieses Recht umsomehr gegeben, wenn darüber hinaus die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidiung eines RECHTSANSPRUCHES einer Partei notwendig erscheint. Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG ist nur so zu verstehen, daß den Parteien des Verfahrens ein Recht auf uneingeschränkte Akteneinsicht nicht zukommt und Akteneinsicht nur soweit zu gestatten ist, als deren Kenntnis - ZUMINDEST - zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000144.X05

Im RIS seit

05.07.1973

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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