RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 5

Stammrechtssatz

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein und der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X05

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten