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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/14/0095 E 22. Jänner 2004 RS 5Stammrechtssatz
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, müssen in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein und der Verweis auf andere Schriftsätze ist unzulässig (Hinweis Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 250, letzter Absatz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050301.X05Im RIS seit
18.01.2007