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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des KFG 1967 finden auch auf parkende Kraftfahrzeuge Anwendung. Daraus folgt, dass der Zulassungsbesitzer eines KFZ oder Anhängers auch dann für gesetzmäßigen Zustand dieser Fahrzeuge zu sorgen hat, wenn sie auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geparkt werden. Daher hat ein parkendes KFZ ordnungsgemäß bereift zu sein (Ausnahme: Hinweis E 17.4.1967, 1589/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000049.X01Im RIS seit
11.10.2002