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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1974/51 E 9. Juli 1953 VwSlg 3070 A/1953 RS 3 (Vermerk: Auch in der mündlichen Verhandlung können neue Beschwerdepunkte nicht mehr vorgebracht werden.)Stammrechtssatz
Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im § 26 VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im Paragraph 26, VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000013.X05Im RIS seit
29.10.2002Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009