RS Vwgh 2006/12/18 2005/11/0063

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

PsychotropenV 1997 §2 Abs3;
PsychotropenV 1997 §5 Abs2;
PsychotropenV 1997 §8 Abs1;
PsychotropenV 1997 §8 Abs2;
SMG 1997 §1;
SMG 1997 §10;
SMG 1997 §5 Abs2;
SMG 1997 §6 Abs5;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/11/0211 2006/11/0092 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/11/0002 E 18. Juni 2008

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 2 PsychotropenV 1997 zweiter Satz müssen bei Erzeugung, Umwandlung oder Verarbeitung im eigenen Betrieb die Mengen des pro Tag gewonnenen psychotropen Stoffes sowie ein allfälliger Schwund oder Verarbeitungsverlust ersichtlich sein. Sinn dieser Bestimmung ist es, sicherzustellen, dass seitens der Behörde eine effektive Kontrolle zunächst bezüglich der täglich verbrauchten Mengen an psychotropen Stoffen gegeben ist. Diese Bestimmung sieht nicht allein vor, über den Verbrauch der Stoffe Buch zu führen, sondern dass auch eine Kontrolle über allfällige Verarbeitungsverluste bzw. den "Schwund" gewährleistet sein muss. Mit einer Aufzeichnung nur an den Tagen, an denen eine Verarbeitung der psychotropen Stoffe erfolgte,ist eine lückenlose Kontrolle hinsichtlich der gesamten Menge dieser Stoffe nicht einwandfrei möglich.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005110063.X03

Im RIS seit

01.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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