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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001665.X02Im RIS seit
23.10.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012