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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35;Rechtssatz
Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewußtsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer lediglich aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. (hier: Überweisung von 1,-- S, obwohl die verhängte Strafe auf Grund eines Einspruches außer Kraft getreten ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001665.X01Im RIS seit
23.10.2002Zuletzt aktualisiert am
06.07.2012