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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §13 idF 1975/335;Rechtssatz
Damit ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muß es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang des Deliktes bildet (Hinweis Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, II S 101).Damit ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden kann, muß es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang des Deliktes bildet (Hinweis Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch zwei S 101).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972000084.X02Im RIS seit
06.09.1973Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013