Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §74 Abs1;Rechtssatz
Eine Gewißheit, daß gesundheitsschädliche Folgen eintreten müssen, bedarf es nicht, um einen abweislichen Bescheid des Wasserrechtsbehörde gesetzmäßig begründen zu können. Es genügt vielmehr eine sachverständig begründete Befürchtung gesundheitsschädlicher Folgen im Falle der Bewilligung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971001937.X02Im RIS seit
10.09.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012