RS Vwgh 1973/9/7 1368/72

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Veröffentlicht am 07.09.1973
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
WRG 1959 §38;
  1. WRG 1959 § 38 heute
  2. WRG 1959 § 38 gültig ab 31.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  3. WRG 1959 § 38 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 38 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Weder das öffentliche Interesse noch das Interesse der beteiligten Parteien erfordert einen Bescheid über die Feststellung, daß eine bestimmte Parzelle im Hochwasserabflußbereich liegt, ein Bauwerk auf dieser Parzelle daher der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 unterliegt, weil diese Frage im Zusammenhang mit der Gewährung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines konkreten Bauwerkes auf dieser Parzelle mit zu beantworten ist.Weder das öffentliche Interesse noch das Interesse der beteiligten Parteien erfordert einen Bescheid über die Feststellung, daß eine bestimmte Parzelle im Hochwasserabflußbereich liegt, ein Bauwerk auf dieser Parzelle daher der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 unterliegt, weil diese Frage im Zusammenhang mit der Gewährung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines konkreten Bauwerkes auf dieser Parzelle mit zu beantworten ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001368.X01

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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