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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Weder das öffentliche Interesse noch das Interesse der beteiligten Parteien erfordert einen Bescheid über die Feststellung, daß eine bestimmte Parzelle im Hochwasserabflußbereich liegt, ein Bauwerk auf dieser Parzelle daher der Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 unterliegt, weil diese Frage im Zusammenhang mit der Gewährung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines konkreten Bauwerkes auf dieser Parzelle mit zu beantworten ist.Weder das öffentliche Interesse noch das Interesse der beteiligten Parteien erfordert einen Bescheid über die Feststellung, daß eine bestimmte Parzelle im Hochwasserabflußbereich liegt, ein Bauwerk auf dieser Parzelle daher der Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 unterliegt, weil diese Frage im Zusammenhang mit der Gewährung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines konkreten Bauwerkes auf dieser Parzelle mit zu beantworten ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001368.X01Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015