TE Vfgh Beschluss 1984/11/23 B110/84

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Veröffentlicht am 23.11.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §19 Abs3

Leitsatz

B-VG Art144; Eine - nicht die strikten Erfordernisse eines sogenannten "Ladungsbescheides" iS des §19 Abs3 AVG 1950 erfüllende - schlichte behördliche Einladung ist kein Bescheid in der Bedeutung des Art144 Abs1 B-VG und unterliegt daher - schon allein aus diesem Grund - nicht der Anfechtung vor dem VfGH (vgl. VfSlg. 9017/1981,, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ladung, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B110.1984

Dokumentnummer

JFT_10158877_84B00110_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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