Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde des Dipl.-Volkswirt ES und der GS, beide in V, beide vertreten durch Dr. Emil Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Juni 1972, Zl. 54.925-I/1/72 (mitbeteiligte Partei: MR in V, R-straße 24), betreffend Feststellung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht im Hochwasserabflußbereich,Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Universitätsassistentin Dr. Stadler, über die Beschwerde des Dipl.-Volkswirt ES und der GS, beide in römisch fünf, beide vertreten durch Dr. Emil Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. Juni 1972, Zl. 54.925-I/1/72 (mitbeteiligte Partei: MR in römisch fünf, R-straße 24), betreffend Feststellung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht im Hochwasserabflußbereich,
I.römisch eins.
den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Beide Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 300,-- (insgesamt S 600,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Marktgemeinde V teilte der Bezirkshauptmannschaft Villach mit Schreiben vom 13. Oktober 1971 mit, er habe der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 6. August 1971 die Bewilligung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Zubaues in diesem Wohnhaus auf der Parzelle 817/8 der KG. X erteilt. Gegen diesen Bescheid sei von den Beschwerdeführern Berufung mit der Begründung erhoben worden, es sei außer acht gelassen worden, die dort bestehenden Wasserrechte zu berücksichtigen. Der Vorstand der Marktgemeinde V habe über diese Berufung entschieden und habe den Bescheid, soweit er den Umbau des Hauses R-straße Nr. 24 betreffe, bestätigt. Der geplante Zubau solle erst errichtet werden, wenn auch die angeblich vorhandenen Wasserrechte in diesem Bereich geklärt seien. Die Gemeinde ersuche nun, über diesen Fall eine Wasserrechtsverhandlung abzuführen und die Frage an Ort und Stelle zu klären. Nach Ansicht der Gemeinde habe der Zubau mit einem Wasserrecht oder mit der Beeinträchtigung eines solchen nichts zu tun.Der Bürgermeister der Marktgemeinde römisch fünf teilte der Bezirkshauptmannschaft Villach mit Schreiben vom 13. Oktober 1971 mit, er habe der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 6. August 1971 die Bewilligung zum Umbau des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines Zubaues in diesem Wohnhaus auf der Parzelle 817/8 der KG. römisch zehn erteilt. Gegen diesen Bescheid sei von den Beschwerdeführern Berufung mit der Begründung erhoben worden, es sei außer acht gelassen worden, die dort bestehenden Wasserrechte zu berücksichtigen. Der Vorstand der Marktgemeinde römisch fünf habe über diese Berufung entschieden und habe den Bescheid, soweit er den Umbau des Hauses R-straße Nr. 24 betreffe, bestätigt. Der geplante Zubau solle erst errichtet werden, wenn auch die angeblich vorhandenen Wasserrechte in diesem Bereich geklärt seien. Die Gemeinde ersuche nun, über diesen Fall eine Wasserrechtsverhandlung abzuführen und die Frage an Ort und Stelle zu klären. Nach Ansicht der Gemeinde habe der Zubau mit einem Wasserrecht oder mit der Beeinträchtigung eines solchen nichts zu tun.
Die Bezirkshauptmannschaft Villach führte am 29. Dezember 1971 in Anwesenheit eines Vertreters der Marktgemeinde V und der Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei eine öffentliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführer die einwandfreie Feststellung der wasserrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des B-teiches beantragten.Die Bezirkshauptmannschaft Villach führte am 29. Dezember 1971 in Anwesenheit eines Vertreters der Marktgemeinde römisch fünf und der Beschwerdeführer sowie der mitbeteiligten Partei eine öffentliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführer die einwandfreie Feststellung der wasserrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich des B-teiches beantragten.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. Jänner 1972, Zl. 16.254/2/72, wurde unter I. festgestellt, daß die Errichtung und Abänderung von baulichen Herstellungen auf der Parzelle 817/8, KG. X, im Sinne des § 38 WRG 1969 innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer zu liegen komme, und daher auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte. Unter II. wurden die Anträge der Beschwerdeführer, betreffend die Feststellung der wasserrechtlichen Verhältnisse am B-teich und seinen Abflüssen, die Feststellung des Grenzverlaufes des gefährdeten Hochwasserabflußgebietes, die Schleusenbedienung und Staumaße am Bteich, ferner neuerliche Anschüttungen im Bereich der Teichschützen, die Projektierung eventueller Verbauungsmaßnahmen an den Teichabflüssen, die Löschung nicht mehr ausgeübter Wasserrechte und dergleichen, jedenfalls der gesamte Rechtskomplex "B-teich und Abflüsse einschließlich" gemäß § 59 Abs. 1 AVG vom obgenannten Verhandlungsgegenstand verfahrensmäßig getrennt. Hierüber sei gesondert abzusprechen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. Jänner 1972, Zl. 16.254/2/72, wurde unter römisch eins. festgestellt, daß die Errichtung und Abänderung von baulichen Herstellungen auf der Parzelle 817/8, KG. römisch zehn, im Sinne des Paragraph 38, WRG 1969 innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer zu liegen komme, und daher auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte. Unter römisch zwei. wurden die Anträge der Beschwerdeführer, betreffend die Feststellung der wasserrechtlichen Verhältnisse am B-teich und seinen Abflüssen, die Feststellung des Grenzverlaufes des gefährdeten Hochwasserabflußgebietes, die Schleusenbedienung und Staumaße am Bteich, ferner neuerliche Anschüttungen im Bereich der Teichschützen, die Projektierung eventueller Verbauungsmaßnahmen an den Teichabflüssen, die Löschung nicht mehr ausgeübter Wasserrechte und dergleichen, jedenfalls der gesamte Rechtskomplex "B-teich und Abflüsse einschließlich" gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG vom obgenannten Verhandlungsgegenstand verfahrensmäßig getrennt. Hierüber sei gesondert abzusprechen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, im Zuge der durchgeführten Wasserrechtsverhandlung sei einwandfrei sowohl durch die Vornahme des Lokalaugenscheines als auch durch Vorlage von Fotos, die aus dem Jahre 1949 stammten, wie auch durch übereinstimmende Aussagen der an der Verhandlung Beteiligten festgestellt worden, daß das Grundstück Parzelle 817/8, KG. X, innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließende Gewässer liege. Soweit ermittelt habe werden können, sei dieses Grundstück durch mehrere Hochwässer, und zwar im Jahre 1923, 1949 und seither noch zweimal, überflutet worden. Nach § 38 Abs. 3 WRG 1959 seien als Hochwasserabflußgebiet, wenn keine Ersichtlichmachungen in den Katastralmappen hierüber vorliegen, jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Demnach stelle außer Zweifel, daß der von der mitbeteiligten Partei geplante Zubau zum Haus V, R-straße Nr. 24, auf der Parzelle 817/8, KG. X, als im Hochwasserabflußbereich liegend einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, im Zuge der durchgeführten Wasserrechtsverhandlung sei einwandfrei sowohl durch die Vornahme des Lokalaugenscheines als auch durch Vorlage von Fotos, die aus dem Jahre 1949 stammten, wie auch durch übereinstimmende Aussagen der an der Verhandlung Beteiligten festgestellt worden, daß das Grundstück Parzelle 817/8, KG. römisch zehn, innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließende Gewässer liege. Soweit ermittelt habe werden können, sei dieses Grundstück durch mehrere Hochwässer, und zwar im Jahre 1923, 1949 und seither noch zweimal, überflutet worden. Nach Paragraph 38, Absatz 3, WRG 1959 seien als Hochwasserabflußgebiet, wenn keine Ersichtlichmachungen in den Katastralmappen hierüber vorliegen, jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden. Demnach stelle außer Zweifel, daß der von der mitbeteiligten Partei geplante Zubau zum Haus römisch fünf, R-straße Nr. 24, auf der Parzelle 817/8, KG. römisch zehn, als im Hochwasserabflußbereich liegend einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe.
Die übrigen Anträge, betreffend den gesamten Rechtskomplex des B-teiches und seiner Abflüsse, und zwar die Feststellung des Grenzverlaufes des Hochwasserabflußgebietes, die Schleusenbedienung und die Staumaße am B-teich, die neuen Anschüttungen, die eventuelle Projektierung von Verbauungsmaßnahmen, die Löschung nicht mehr ausgeübter Wasserrechte und dergleichen, seien inhaltlich von den geplanten Baumaßnahmen der mitbeteiligten Partei unabhängig.
Somit erscheine es zweckmäßig, eine verfahrensrechtliche Trennung zwischen beiden Sachverhalten vorzunehmen. Die Behörde könne eine solche Trennung aber auch im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1950 vornehmen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulasse und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, sobald jeder dieser Punkte spruchreif sei, hierüber gesondert absprechen. Es werde ferner bemerkt, daß der letztgenannte Sachverhalt (II.) wegen seines großen Umfanges ein umfassendes Ermittlungsverfahren erforderlich mache und derzeit noch keineswegs spruchreif sei.Somit erscheine es zweckmäßig, eine verfahrensrechtliche Trennung zwischen beiden Sachverhalten vorzunehmen. Die Behörde könne eine solche Trennung aber auch im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 vornehmen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine Trennung nach mehreren Punkten zulasse und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, sobald jeder dieser Punkte spruchreif sei, hierüber gesondert absprechen. Es werde ferner bemerkt, daß der letztgenannte Sachverhalt (römisch zwei.) wegen seines großen Umfanges ein umfassendes Ermittlungsverfahren erforderlich mache und derzeit noch keineswegs spruchreif sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10. Februar 1973 führten die Beschwerdeführer zur Umschreibung der Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides folgendes aus: "A) Der Punkt I. des Spruches dieses Bescheides bleibt unbekämpft, d. h. unbekämpft nur dann, als damit lediglich festgestellt werden soll -In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 10. Februar 1973 führten die Beschwerdeführer zur Umschreibung der Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides folgendes aus: "A) Der Punkt römisch eins. des Spruches dieses Bescheides bleibt unbekämpft, d. h. unbekämpft nur dann, als damit lediglich festgestellt werden soll -
wie es zumindest nach dem Wortlaut dieses Punktes I rein grammatikalisch aussieht -, daß die verfahrensgegenständliche Parzelle, nämlich das Grundstück 817/8, KG. X -, welche Parzelle allerdings im bücherlichen Alleineigentum der MR steht, EZ. 160, KG. X - Gerichtsbezirk Rosegg - im Sinne des § 38 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in seiner derzeitigen Fassung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (hier vor allem die Abflüsse des sogenannten B-teiches in V) zu liegen kommt, und daher auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung die Errichtung und Abänderung der baulichen Herstellung auf dem Grundstück 817/8, KG. X, auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf - ohne daß jedoch hiemit diese wasserrechtliche Bewilligung bereits als erteilt gilt oder zu gelten hätte, oder dies in der Formulierung des Punktes I. dieses Spruches mitenthalten sein sollte. wie es zumindest nach dem Wortlaut dieses Punktes römisch eins rein grammatikalisch aussieht -, daß die verfahrensgegenständliche Parzelle, nämlich das Grundstück 817/8, KG. römisch zehn -, welche Parzelle allerdings im bücherlichen Alleineigentum der MR steht, EZ. 160, KG. römisch zehn - Gerichtsbezirk Rosegg - im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in seiner derzeitigen Fassung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer (hier vor allem die Abflüsse des sogenannten B-teiches in römisch fünf) zu liegen kommt, und daher auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung die Errichtung und Abänderung der baulichen Herstellung auf dem Grundstück 817/8, KG. römisch zehn, auch einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf - ohne daß jedoch hiemit diese wasserrechtliche Bewilligung bereits als erteilt gilt oder zu gelten hätte, oder dies in der Formulierung des Punktes römisch eins. dieses Spruches mitenthalten sein sollte.
Ist der Bescheid im Punkt I. in dieser Richtung so zu verstehen und gemeint, zumal hierüber weder im Spruch selbst noch in der Begründung eines nähere Ausführung Platz greift, dann wird eine solche etwa angenommene und vorliegende wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 38 WRG in dieser Richtung (der wasserrechtlichen Bewilligung) dem vollen Inhalt nach bekämpft. B) Desgleichen wird Punkt II. des Spruches dieses Bescheides zur Gänze bekämpft, weil damit die wasserrechtlichen Verhältnisse am Bteich und seinen Abflüssen und die einschlägigen Feststellungen und Verfügungen hiezu gemäß § 59/1 AVG vom gegenständlichen Verfahren, GZ. 16.254/2/72, ausgeschieden und verfahrensmäßig getrennt wurden, mit dem das hierüber gesondert abgesprochen wird oder würde und auf welchen gesonderten Abspruch allerdings die betroffenen und gefährdeten Personen und Besitzungen in diesem Bereich von Vergehen schon seit Jahrzehnten warten und daher die große Gefahr, um nicht zu sagen, Wahrscheinlichkeit besteht, daß dieses Warten im Ernstfall mit seinen Gefahren weiter als Damoklesschwert aufgehängt bleiben soll." In der weiteren Begründung dieser Berufung wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführer beantragten daher nur eine Berichtigung und Ergänzung des Spruches zum Punkt I. hinsichtlich des letzten Halbsatzes, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, und seien ansonsten auch mit diesem letzten Halbsatz einverstanden, insoweit und wenn damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß eben über eine wasserrechtliche Bewilligung wegen der Lage im Hochwasserbereich im Sinne des § 38 WRG abzusprechen sein werde, und zwar in dem Sinn, daß der Spruch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht vornehme, sondern dies vorbehalte.Ist der Bescheid im Punkt römisch eins. in dieser Richtung so zu verstehen und gemeint, zumal hierüber weder im Spruch selbst noch in der Begründung eines nähere Ausführung Platz greift, dann wird eine solche etwa angenommene und vorliegende wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des Paragraph 38, WRG in dieser Richtung (der wasserrechtlichen Bewilligung) dem vollen Inhalt nach bekämpft. B) Desgleichen wird Punkt römisch zwei. des Spruches dieses Bescheides zur Gänze bekämpft, weil damit die wasserrechtlichen Verhältnisse am Bteich und seinen Abflüssen und die einschlägigen Feststellungen und Verfügungen hiezu gemäß Paragraph 59 /, eins, AVG vom gegenständlichen Verfahren, GZ. 16.254/2/72, ausgeschieden und verfahrensmäßig getrennt wurden, mit dem das hierüber gesondert abgesprochen wird oder würde und auf welchen gesonderten Abspruch allerdings die betroffenen und gefährdeten Personen und Besitzungen in diesem Bereich von Vergehen schon seit Jahrzehnten warten und daher die große Gefahr, um nicht zu sagen, Wahrscheinlichkeit besteht, daß dieses Warten im Ernstfall mit seinen Gefahren weiter als Damoklesschwert aufgehängt bleiben soll." In der weiteren Begründung dieser Berufung wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführer beantragten daher nur eine Berichtigung und Ergänzung des Spruches zum Punkt römisch eins. hinsichtlich des letzten Halbsatzes, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, und seien ansonsten auch mit diesem letzten Halbsatz einverstanden, insoweit und wenn damit zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß eben über eine wasserrechtliche Bewilligung wegen der Lage im Hochwasserbereich im Sinne des Paragraph 38, WRG abzusprechen sein werde, und zwar in dem Sinn, daß der Spruch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht vornehme, sondern dies vorbehalte.
Der Landeshauptmann von Kärnten gab mit Bescheid vom 17. April 1972, Zl. 8W.2037/3/72, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge.Der Landeshauptmann von Kärnten gab mit Bescheid vom 17. April 1972, Zl. 8W.2037/3/72, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 der Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Folge.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Villach habe mit dem erstinstanzlichen Bescheid unter 1. festgestellt, daß die Errichtung und Abänderung von baulichen Herstellungen auf der Parzelle 817/8, KG. X, innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer zu liegen komme und daher auf Grund des § 38 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Die Berufungsbehörde fasse dies als bloße Feststellung auf, aus der sich für den Bauwerber, in diesem Falle MR, Konsequenzen ergäben. Wolle MR auf diesem Grundstück Bauten oder andere Anlagen errichten, so habe sie neben den sonst etwa erforderlichen Genehmigungen auch die wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 einzuholen. Mit dieser Feststellung sei eine Bewilligung in Errichtung begriffener oder beabsichtigter Bauten nicht verbunden gewesen, denn es ergäben sich beim Studium des Punktes I. des erstinstanzlichen Bescheides sowie der dazu gehörigen Begründung keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Auch aus dem Wortlaut selbst könnten derartige Schlüsse nicht gezogen werden.In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Villach habe mit dem erstinstanzlichen Bescheid unter 1. festgestellt, daß die Errichtung und Abänderung von baulichen Herstellungen auf der Parzelle 817/8, KG. römisch zehn, innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer zu liegen komme und daher auf Grund des Paragraph 38, WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Die Berufungsbehörde fasse dies als bloße Feststellung auf, aus der sich für den Bauwerber, in diesem Falle MR, Konsequenzen ergäben. Wolle MR auf diesem Grundstück Bauten oder andere Anlagen errichten, so habe sie neben den sonst etwa erforderlichen Genehmigungen auch die wasserrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 38, WRG 1959 einzuholen. Mit dieser Feststellung sei eine Bewilligung in Errichtung begriffener oder beabsichtigter Bauten nicht verbunden gewesen, denn es ergäben sich beim Studium des Punktes römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides sowie der dazu gehörigen Begründung keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Auch aus dem Wortlaut selbst könnten derartige Schlüsse nicht gezogen werden.
Sei Punkt I. des erstinstanzlichen Bescheides im dargelegten Sinn aufzufassen, so werde er von den Beschwerdeführern nicht bekämpft und sei in Rechtskraft erwachsen. Er unterliege daher nicht der Überprüfung im Rahmen dieses Berufungsverfahrens, obgleich der Landeshauptmann von Kärnten der Auffassung sei, daß kein Anlaß bestanden habe, einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Teilanalogie zu § 228 ZPO zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie für die Parteien ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse einer Partei liege (Slg. Nr. 6050/1969). Bei der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971 sei insbesondere vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen unwidersprochen dargetan worden, daß das Grundstück Parzelle 817/8, KG. X, der MR im Hochwasserabflußbereich fließender Gewässer liege. MR habe dies zur Kenntnis genommen. Die Rechtslage sei im Sinne der Bewilligungspflicht von Bauten und sonstigen Anlagen im Sinne des § 38 WRG 1959 geklärt, sodaß weiterhin kein Anlaß mehr bestanden habe, einen Feststellungsbescheid in solcher Richtung zu erlassen. Im übrigen habe MR in der Zwischenzeit einen entsprechenden Bewilligungsantrag im Sinne des § 38 WRG 1959 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach eingebracht.Sei Punkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides im dargelegten Sinn aufzufassen, so werde er von den Beschwerdeführern nicht bekämpft und sei in Rechtskraft erwachsen. Er unterliege daher nicht der Überprüfung im Rahmen dieses Berufungsverfahrens, obgleich der Landeshauptmann von Kärnten der Auffassung sei, daß kein Anlaß bestanden habe, einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei die Erlassung eines Feststellungsbescheides in Teilanalogie zu Paragraph 228, ZPO zulässig, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege oder wenn sie für die Parteien ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei und insofern im Interesse einer Partei liege (Slg. Nr. 6050 aus 1969,). Bei der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971 sei insbesondere vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen unwidersprochen dargetan worden, daß das Grundstück Parzelle 817/8, KG. römisch zehn, der MR im Hochwasserabflußbereich fließender Gewässer liege. MR habe dies zur Kenntnis genommen. Die Rechtslage sei im Sinne der Bewilligungspflicht von Bauten und sonstigen Anlagen im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 geklärt, sodaß weiterhin kein Anlaß mehr bestanden habe, einen Feststellungsbescheid in solcher Richtung zu erlassen. Im übrigen habe MR in der Zwischenzeit einen entsprechenden Bewilligungsantrag im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959 bei der Bezirkshauptmannschaft Villach eingebracht.
Die Behörde führte weiter aus, die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Schreiben vom 2. September 1971, das u.a. an die Bezirkshauptmannschaft Villach gerichtet gewesen sei, auf die ihrer Meinung nach bestehenden Mißstände im Rahmen des B-teiches und seines Abflusses aufmerksam gemacht und zur Illustration eine Ausfertigung der Berufung vom 27. August 1971, die an den Bürgermeister der Marktgemeinde V gerichtet gewesen sei, beigegeben, in der gleichfalls wasserbauliche und wasserrechtliche Probleme zur Diskussion gestellt worden seien. Bei der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971 hätten die Beschwerdeführer mehrere Anträge gestellt, die einwandfreie Feststellung wasserrechtlicher Verhältnisse, die Feststellung des genauen Grenzverlaufes des gefährdeten Hochwasserabflußgebietes und des Verlaufes des Abflußgerinnes betreffend, wozu die Erstellung entsprechender Pläne seitens der Beschwerdeführer erforderlich angesehen worden sei. Vonnöten gewesen sei auch eine eindeutige Klarstellung der Schleusenbedienung, der Schleusenzustände beim M-bach und den Teichüberlaufschützen sowie die Erstellung eines Projektes bei Klarstellung der genauen Stauverhältnisse beim B-teich und der heute noch in Frage kommenden Wasserwerksbesitzer und ähnliches mehr.Die Behörde führte weiter aus, die Beschwerdeführer hätten mit ihrem Schreiben vom 2. September 1971, das u.a. an die Bezirkshauptmannschaft Villach gerichtet gewesen sei, auf die ihrer Meinung nach bestehenden Mißstände im Rahmen des B-teiches und seines Abflusses aufmerksam gemacht und zur Illustration eine Ausfertigung der Berufung vom 27. August 1971, die an den Bürgermeister der Marktgemeinde römisch fünf gerichtet gewesen sei, beigegeben, in der gleichfalls wasserbauliche und wasserrechtliche Probleme zur Diskussion gestellt worden seien. Bei der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971 hätten die Beschwerdeführer mehrere Anträge gestellt, die einwandfreie Feststellung wasserrechtlicher Verhältnisse, die Feststellung des genauen Grenzverlaufes des gefährdeten Hochwasserabflußgebietes und des Verlaufes des Abflußgerinnes betreffend, wozu die Erstellung entsprechender Pläne seitens der Beschwerdeführer erforderlich angesehen worden sei. Vonnöten gewesen sei auch eine eindeutige Klarstellung der Schleusenbedienung, der Schleusenzustände beim M-bach und den Teichüberlaufschützen sowie die Erstellung eines Projektes bei Klarstellung der genauen Stauverhältnisse beim B-teich und der heute noch in Frage kommenden Wasserwerksbesitzer und ähnliches mehr.
Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich beim Schreiben vom 2. September 1971 sowie der dort beigegebenen Beilage an die Bezirkshauptmannschaft Villach um einen Antrag gehandelt habe, über den die Bezirkshauptmannschaft Villach gemäß § 73 AVG 1950 zu entscheiden verpflichtet gewesen sei, zumal hier wohl auf bestehende Unzulänglichkeiten hingewiesen werde, die ein Einschreiten der Behörden von Amts wegen erfordern. Konkrete Anträge seien darin jedoch nicht enthalten gewesen. Ähnliches gelte auch für die Darlegung bei der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971, wenngleich dort diverse Anträge gestellt worden seien. Der in der Eingabe vom 2. September 1971, in der Berufung vom 27. August 1971 und anläßlich der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971 aufgezeigte Fragenkomplex sei vielschichtig, die einzelnen Tatbestände seien verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen, aus welchem Grund allein schon eine Gesamtentscheidung, die alle Fragen und alle Probleme erschöpfend und quasi in einem erledige, gar nicht möglich sei. Es sei vielmehr von den zuständigen Behörden jedes Faktum einzeln zu prüfen und dort, wo sich gesetzliche Handhaben für ein Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft Villach als Wasserrechtsbehörde böten, seien von Amts wegen oder über Parteienantrag die erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen zu treffen. Ob dies in einem oder in mehreren Verfahren geschehen könne, würde neben Überlegungen der Zweckmäßigkeit davon abhängen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die Fakten im einzelnen zu beurteilen sein werden. Insbesondere werde dabei maßgeblich sein, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung im Einzelfall reif sei und die Entscheidung tatsächlich gefällt werden könne. Da dies derzeit noch nicht beurteilt werden könne, sei es zweifellos in der Sache selbst richtig gewesen, die Verfahren der Übersichtlichkeit wegen zunächst zu teilen. Im übrigen habe auch hier im Hinblick auf die Gestionen der Beschwerdeführer zu gelten, daß sie eine Pflicht zur Sachentscheidung nur dann geltend machen könnten, wenn sie als Parteien entsprechende konkrete Anträge gestellt haben, über die die Behörde gemäß § 73 AVG 1930 zu entscheiden verpflichtet sei.Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich beim Schreiben vom 2. September 1971 sowie der dort beigegebenen Beilage an die Bezirkshauptmannschaft Villach um einen Antrag gehandelt habe, über den die Bezirkshauptmannschaft Villach gemäß Paragraph 73, AVG 1950 zu entscheiden verpflichtet gewesen sei, zumal hier wohl auf bestehende Unzulänglichkeiten hingewiesen werde, die ein Einschreiten der Behörden von Amts wegen erfordern. Konkrete Anträge seien darin jedoch nicht enthalten gewesen. Ähnliches gelte auch für die Darlegung bei der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971, wenngleich dort diverse Anträge gestellt worden seien. Der in der Eingabe vom 2. September 1971, in der Berufung vom 27. August 1971 und anläßlich der Wasserrechtsverhandlung vom 29. Dezember 1971 aufgezeigte Fragenkomplex sei vielschichtig, die einzelnen Tatbestände seien verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zu unterstellen, aus welchem Grund allein schon eine Gesamtentscheidung, die alle Fragen und alle Probleme erschöpfend und quasi in einem erledige, gar nicht möglich sei. Es sei vielmehr von den zuständigen Behörden jedes Faktum einzeln zu prüfen und dort, wo sich gesetzliche Handhaben für ein Einschreiten der Bezirkshauptmannschaft Villach als Wasserrechtsbehörde böten, seien von Amts wegen oder über Parteienantrag die erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen zu treffen. Ob dies in einem oder in mehreren Verfahren geschehen könne, würde neben Überlegungen der Zweckmäßigkeit davon abhängen, nach welchen gesetzlichen Bestimmungen die Fakten im einzelnen zu beurteilen sein werden. Insbesondere werde dabei maßgeblich sein, zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung im Einzelfall reif sei und die Entscheidung tatsächlich gefällt werden könne. Da dies derzeit noch nicht beurteilt werden könne, sei es zweifellos in der Sache selbst richtig gewesen, die Verfahren der Übersichtlichkeit wegen zunächst zu teilen. Im übrigen habe auch hier im Hinblick auf die Gestionen der Beschwerdeführer zu gelten, daß sie eine Pflicht zur Sachentscheidung nur dann geltend machen könnten, wenn sie als Parteien entsprechende konkrete Anträge gestellt haben, über die die Behörde gemäß Paragraph 73, AVG 1930 zu entscheiden verpflichtet sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 23. Mai 1972 Berufung und bekämpften mit dieser Berufung den zweitinstanzlichen Bescheid zur Gänze. Sie stellten den Antrag, der Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid und damit gleichzeitig auch den Bescheid erster Instanz aufzuheben, soweit er nicht als rechtskräftig anerkannt und festgestellt werde und der zweiten oder ersten Instanz ein neuerliches Verfahren und neuerliche Entscheidung aufzutragen und eine einheitliche Vorgangsweise anzuordnen und nicht die Verfahren getrennt und gesondert zu behandeln, allenfalls abzuändern und selbst in diesem Sinne zur Entscheidung vorzugehen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 38 WRG 1959, das ja bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Villach anhängig sein solle und zwar zu. Zl. 16.254/1/72.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer, mit Schriftsatz vom 23. Mai 1972 Berufung und bekämpften mit dieser Berufung den zweitinstanzlichen Bescheid zur Gänze. Sie stellten den Antrag, der Berufung Folge zu geben, den bekämpften Bescheid und damit gleichzeitig auch den Bescheid erster Instanz aufzuheben, soweit er nicht als rechtskräftig anerkannt und festgestellt werde und der zweiten oder ersten Instanz ein neuerliches Verfahren und neuerliche Entscheidung aufzutragen und eine einheitliche Vorgangsweise anzuordnen und nicht die Verfahren getrennt und gesondert zu behandeln, allenfalls abzuändern und selbst in diesem Sinne zur Entscheidung vorzugehen, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Paragraph 38, WRG 1959, das ja bereits bei der Bezirkshauptmannschaft Villach anhängig sein solle und zwar zu. Zl. 16.254/1/72.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung insofern Folge, als sie den zweitinstanzlichen Bescheid und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. Jänner 1972, Zl. 16254/2/72, gemäß § 66 AVG 1950 behob.Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der Berufung insofern Folge, als sie den zweitinstanzlichen Bescheid und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom 26. Jänner 1972, Zl. 16254/2/72, gemäß Paragraph 66, AVG 1950 behob.
In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführer meinten, ihre Anträge seien als eine Einheit zu behandeln, auch das Ergebnis sei eine Voraussetzung für das Verfahren nach § 38 WRG 1959. Es sei im übrigen auch ernstlich zu überprüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft Villach als Wasserrechtsbehörde zuständig sei oder nicht, wie bereits in der Verhandlung am 29. Dezember 1971 angeschnitten wurde, oder gemäß § 99 lit. g WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorliege. Jedenfalls handle es sich um weittragende und wichtige Zusammenhänge, da das Kapitel "B-teich" in V seit Jahrzehnten ein Schmerzenskind für alle beteiligten Behörden und Parteien sei und daß ein ganz ungeregeltes und ungenügend gesichertes Wasserverhältnis vorliege. Zunächst müßten die Verhältnisse klargestellt werden, bevor eine Genehmigung gemäß § 38 WRG 1959 erteilt werde, und man müsse vor allem auch wissen, wo gebaut werden solle, um beurteilen zu können, wo ein Abfluß auf die Bundes- bzw. Landesstraße möglich und inwieweit Anschüttungen zulässig seien. Die Behörde bemerke grundsätzlich, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand eines Feststellungsbescheides nur die Feststellung eins Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung einer Tatsache sein könne (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember "1950" richtig: 1960, Zl. 366/60). Daß eine Bauführung auf Parzelle 817/8 gemäß § 38 WRG 1969 der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, stelle sich eindeutig als reine Tatsachenfeststellung dar, d. h, als das Ergebnis des in dieser Richtung durchgeführten Ermittlungsverfahrens, keinesfalls aber als Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses. Die von der Erstinstanz in dieser Richtung getroffene Feststellung sei daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß der gesamte erstinstanzliche Bescheid angefochten worden sei und daher die behobene Feststellung nicht, wie die zweite Instanz vermeint habe, in Rechtskraft erwachsen sei.In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführer meinten, ihre Anträge seien als eine Einheit zu behandeln, auch das Ergebnis sei eine Voraussetzung für das Verfahren nach Paragraph 38, WRG 1959. Es sei im übrigen auch ernstlich zu überprüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft Villach als Wasserrechtsbehörde zuständig sei oder nicht, wie bereits in der Verhandlung am 29. Dezember 1971 angeschnitten wurde, oder gemäß Paragraph 99, Litera g, WRG 1959 die Zuständigkeit des Landeshauptmannes vorliege. Jedenfalls handle es sich um weittragende und wichtige Zusammenhänge, da das Kapitel "B-teich" in römisch fünf seit Jahrzehnten ein Schmerzenskind für alle beteiligten Behörden und Parteien sei und daß ein ganz ungeregeltes und ungenügend gesichertes Wasserverhältnis vorliege. Zunächst müßten die Verhältnisse klargestellt werden, bevor eine Genehmigung gemäß Paragraph 38, WRG 1959 erteilt werde, und man müsse vor allem auch wissen, wo gebaut werden solle, um beurteilen zu können, wo ein Abfluß auf die Bundes- bzw. Landesstraße möglich und inwieweit Anschüttungen zulässig seien. Die Behörde bemerke grundsätzlich, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand eines Feststellungsbescheides nur die Feststellung eins Rechtes oder Rechtsverhältnisses, nicht aber die Feststellung einer Tatsache sein könne (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember "1950" richtig: 1960, Zl. 366/60). Daß eine Bauführung auf Parzelle 817/8 gemäß Paragraph 38, WRG 1969 der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, stelle sich eindeutig als reine Tatsachenfeststellung dar, d. h, als das Ergebnis des in dieser Richtung durchgeführten Ermittlungsverfahrens, keinesfalls aber als Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses. Die von der Erstinstanz in dieser Richtung getroffene Feststellung sei daher wegen Rechtswidrigkeit zu beheben. In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß der gesamte erstinstanzliche Bescheid angefochten worden sei und daher die behobene Feststellung nicht, wie die zweite Instanz vermeint habe, in Rechtskraft erwachsen sei.
Die von den Beschwerdeführern im Zuge des Lokalaugenscheines am 29. Dezember 1971 gestellten Anträge zielten in ihrer Gesamtheit auf die Überprüfung der wasserrechtlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich des sogenannten Bteiches ab. Es werde Aufgabe der zuständigen Wasserrechtsbehörde sein, auf Grund der als Aufsichtsbeschwerde zu wertenden Eingabe der Beschwerdeführer die offensichtlich vorhandenen Mißstände zu prüfen und die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu ihrer Beseitigung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Eine Entscheidung seitens der Berufungsbehörde könne im Gegenstand nicht erfolgen, da die notwendigen Erhebungen noch nicht durchgeführt seien und sohin eine wesentliche Entscheidungsvoraussetzung fehle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde und die Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als dieser die Bescheide erster und zweiter Instanz zur Gänze, also auch hinsichtlich der Feststellung, daß eine Genehmigungspflicht nach § 38 WRG 1959 vorliege, aufhebe.Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als dieser die Bescheide erster und zweiter Instanz zur Gänze, also auch hinsichtlich der Feststellung, daß eine Genehmigungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 vorliege, aufhebe.
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 WRG 1959 erforderlich ist. Parteien eines solchen Bewilligungsverfahrens sind gemäß § 38 in Verbindung mit § 102 Abs. 1 lit. b und § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch die Grundeigentümer, soweit ihr Eigentum durch die Bewilligung berührt werden könnte.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, WRG 1959 erforderlich ist. Parteien eines solchen Bewilligungsverfahrens sind gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 auch die Grundeigentümer, soweit ihr Eigentum durch die Bewilligung berührt werden könnte.
Der Erstbeschwerdeführer ist nach der Aktenlage weder Wassernutzungsberechtigter noch hat er Grundeigentum, das durch den hier in Betracht kommenden Einbau in das Hochwassergebiet des B-teiches berührt werden könnte. Seine Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Der Erstbeschwerdeführer ist nach der Aktenlage weder Wassernutzungsberechtigter noch hat er Grundeigentum, das durch den hier in Betracht kommenden Einbau in das Hochwassergebiet des B-teiches berührt werden könnte. Seine Beschwerde war daher schon aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Anders verhält es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Aktenlage Eigentümerin eines Grundstückes ist, das im in Betracht kommenden Hochwasserabflußgebiet liegt, und zwar unmittelbar benachbart dem Grundstück, auf dem ein Um- und Zubau erfolgen soll. Sie könnte durch einen Um- und Zubau im Hochwasserabflußgebiet des B-teiches grundsätzlich in ihren Rechten aus dem Grundeigentum verletzt werden (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 575/67, und vom 15. November 1968, Zl. 1194/68).Anders verhält es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin, die nach der Aktenlage Eigentümerin eines Grundstückes ist, das im in Betracht kommenden Hochwasserabflußgebiet liegt, und zwar unmittelbar benachbart dem Grundstück, auf dem ein Um- und Zubau erfolgen soll. Sie könnte durch einen Um- und Zubau im Hochwasserabflußgebiet des B-teiches grundsätzlich in ihren Rechten aus dem Grundeigentum verletzt werden vergleiche , auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1967, Zl. 575/67, und vom 15. November 1968, Zl. 1194/68).
Nach der Aktenlage, kann entgegen den Ausführungen der Beschwerde - kein Zweifel obwalten, daß der gesamte zweitinstanzliehe Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Der betreffende Teil der Berufung lautet wörtlich: "Der bezogene Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und hiezu aus- und angeführt:
Vorerst war zu prüfen, ob die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht eines im Hochwasserbereich zu errichtenden Gebäudes überhaupt Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein kann. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt im Einklang mit der herrschenden Lehre zu der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im allgemeinen die Auffassung, daß eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit bescheidmäßige Feststellungen dann treffen kann, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1956, Slg. N.F. Nr. 4175/A und die dort angeführte Judikatur). Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Feststellung, daß die Errichtung und Abänderung von baulichen Herstellungen auf der Parzelle 818/8, KG. X, im Sinne des § 38 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der derzeit geltenden Fassung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer zu liegen komme und daher auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, war weder im öffentlichen Interesse noch zur Rechtsverfolgung einer in Betracht kommenden Partei erforderlich, weil diese Frage im Zusammenhang mit der Gewährung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines konkreten Bauwerkes auf dieser Parzelle mitzubeantworten ist. Die belangte Behörde hob daher mit Recht den zweitinstanzlichen Bescheid auf. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aber auch dadurch nicht in einem Recht verletzt worden, daß die belangte Behörde nicht nur den zweitinstanzlichen, sondern auch den erstinstanzlichen Bescheid behoben hat. Hierin ist nur eine verkürzte Ausdrucksweise der belangten Behörde zu erblicken, die offenbar die Absicht hatte, den zweitinstanzlichen Bescheid in der Richtung abzuändern, daß der erstinstanzliche Bescheid durch den zweitinstanzlichen Bescheid behoben wird.Vorerst war zu prüfen, ob die Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht eines im Hochwasserbereich zu errichtenden Gebäudes überhaupt Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung sein kann. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt im Einklang mit der herrschenden Lehre zu der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden im allgemeinen die Auffassung, daß eine Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit bescheidmäßige Feststellungen dann treffen kann, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1956, Slg. N.F. Nr. 4175/A und die dort angeführte Judikatur). Die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Feststellung, daß die Errichtung und Abänderung von baulichen Herstellungen auf der Parzelle 818/8, KG. römisch zehn, im Sinne des Paragraph 38, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der derzeit geltenden Fassung innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer zu liegen komme und daher auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfte, war weder im öffentlichen Interesse noch zur Rechtsverfolgung einer in Betracht kommenden Partei erforderlich, weil diese Frage im Zusammenhang mit der Gewährung oder Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines konkreten Bauwerkes auf dieser Parzelle mitzubeantworten ist. Die belangte Behörde hob daher mit Recht den zweitinstanzlichen Bescheid auf. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aber auch dadurch nicht in einem Recht verletzt worden, daß die belangte Behörde nicht nur den zweitinstanzlichen, sondern auch den erstinstanzlichen Bescheid behoben hat. Hierin ist nur eine verkürzte Ausdrucksweise der belangten Behörde zu erblicken, die offenbar die Absicht hatte, den zweitinstanzlichen Bescheid in der Richtung abzuändern, daß der erstinstanzliche Bescheid durch den zweitinstanzlichen Bescheid behoben wird.
Dadurch, daß der erste Teil des Bescheides, der die Feststellung über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht betraf, aufgehoben wurde, war der zweite Teil des Bescheides, mit dem die weitere Entscheidung vorbehalten wurde, gegenstandslos geworden.
Da die Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid demnach in keinem ihr gesetzlich eingeräumten Recht verletzt wurde, war ihre Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Da die Zweitbeschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid demnach in keinem ihr gesetzlich eingeräumten Recht verletzt wurde, war ihre Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965, sowie auf Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, Litera a und b VwGG 1965, sowie auf Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 427.
Wien, am 7. September 1973
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001368.X00Im RIS seit
14.10.2002Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015