RS Vwgh 2006/12/18 2005/05/0319

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/01 Wohnbauförderung

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WFG 1984 §2 Z10;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14 idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z16 litn idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 idF 2003/011;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §61a Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber des Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 hat durch ausdrückliche Anordnung zum Ausdruck gebracht, inwieweit für den Bereich der Wohnbauförderung anderes als im Einkommensteuerrecht gelten soll. Insoweit daher nichts Abweichendes in der Begriffsbestimmung des § 2 Z. 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 angeordnet wird, ist daher vom einkommensteuerrechtlichen Einkommensbegriff auszugehen (vgl. hiezu das zu der insoweit vergleichbaren Rechtslage des WFG 1984 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, Zl. 88/05/0211, VwSlg 13622 A/1992).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050319.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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