Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §9 Abs3;Rechtssatz
Bei der Beurkundung der Anzeige über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe einer Griech-orient Kirchengemeinde im Sinne des § 9 Abs 3 Gesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griech-orient Kirche in Österreich durch die Kultusbehörde handelt es sich um keinen Bescheid (Beurkundung ist lediglich bestätigender Verwaltungsakt ohne Normqualität).Bei der Beurkundung der Anzeige über die Bestellung der vertretungsbefugten Organe einer Griech-orient Kirchengemeinde im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, Gesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griech-orient Kirche in Österreich durch die Kultusbehörde handelt es sich um keinen Bescheid (Beurkundung ist lediglich bestätigender Verwaltungsakt ohne Normqualität).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter GenehmigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000702.X01Im RIS seit
19.11.2002