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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §16 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1972/03/02 0929/71 1Stammrechtssatz
Das letztwillig erworbene Nutzungsrecht an einer Liegenschft (einem Teil einer Liegenschaft) kann für erbschaftsteuerliche Zwecke mit keinem höheren Wert angesetzt werden als der steuerliche Wert der Liegenschaft (anteiliger Wert der Liegenschaft) selbst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001921.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
17.09.2013