RS Vwgh 1973/9/13 0495/72

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Veröffentlicht am 13.09.1973
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Gebäude auf fremdem Grund und Boden (hier: automatische Kegelbahn in einem Gasthausgarten) sind bei der Einheitsbewertung im allgemeinen demjenigen zuzurechnen, der sie errichtet hat und dem sie wirtschaftlich gehören. Die Regeln des bürgerlichen Rechts sind im Hinblick auf § 51 Abs 3 BewG für die Zurechnung nicht ausschlaggebend.Gebäude auf fremdem Grund und Boden (hier: automatische Kegelbahn in einem Gasthausgarten) sind bei der Einheitsbewertung im allgemeinen demjenigen zuzurechnen, der sie errichtet hat und dem sie wirtschaftlich gehören. Die Regeln des bürgerlichen Rechts sind im Hinblick auf Paragraph 51, Absatz 3, BewG für die Zurechnung nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000495.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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