RS Vwgh 1973/9/13 0180/72

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Veröffentlicht am 13.09.1973
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §59 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
  1. BewG 1955 § 59 heute
  2. BewG 1955 § 59 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  3. BewG 1955 § 59 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988
  4. BewG 1955 § 59 gültig von 28.06.1986 bis 29.07.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BewG 1955 § 64 heute
  2. BewG 1955 § 64 gültig ab 27.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  3. BewG 1955 § 64 gültig von 31.07.1993 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  4. BewG 1955 § 64 gültig von 28.06.1986 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Rechtssatz

Anzahlungen der Aktionäre einer AG auf eine bereits beschlossene, zum Bewertungsstichtag aber noch nicht wirksame Kapitalerhöhung sind wie Eigenkapital der Gesellschaft zu bewerten, wenn diese am Stichtag mit einer Rückforderung der angezahlten Beträge nicht ernsthaft rechnen mußte (Hinweis auf RFH, zusammengefaßt im U d BFH vom 13.5.1960, BStBl III 400). In diesem Falle bedeutet die Schuld der AG nämlich keine wirtschaftliche Belastung, auf die es nach dem BewG anzukommen hat.Anzahlungen der Aktionäre einer AG auf eine bereits beschlossene, zum Bewertungsstichtag aber noch nicht wirksame Kapitalerhöhung sind wie Eigenkapital der Gesellschaft zu bewerten, wenn diese am Stichtag mit einer Rückforderung der angezahlten Beträge nicht ernsthaft rechnen mußte (Hinweis auf RFH, zusammengefaßt im U d BFH vom 13.5.1960, BStBl römisch drei 400). In diesem Falle bedeutet die Schuld der AG nämlich keine wirtschaftliche Belastung, auf die es nach dem BewG anzukommen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972000180.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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