Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Wurde der - vor der 19.Novelle zum ASVG - unter Berufung auf § 502 Abs 4 ASVG gestellte Antrag, für die Zeit vom März 1938 bis 31.3.1952 Beiträge nachzuentrichten, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, es liege keine anspruchsbegründende Auswanderung vor, dann ist über den - nach der 19.Novelle zum ASVG - unter Berufung auf § 502 Abs 4 ASVG gestellten Antrag, für die Zeit von März 1938 bis - nunmehr - 31.März1959 Beiträge nachzuentrichten, bei gleichzeitiger Zurückweisung des die Zeit vom März 1938 bis 31.März 1952 betreffenden Teiles wegen entschiedener Sache ohne weitere Berücksichtigung des früheren Bescheides, jedoch unter Beachtung etwaiger neuer Ermittlungsergebnisse der Bescheid in der Sache selbst zu erlassen.Wurde der - vor der 19.Novelle zum ASVG - unter Berufung auf Paragraph 502, Absatz 4, ASVG gestellte Antrag, für die Zeit vom März 1938 bis 31.3.1952 Beiträge nachzuentrichten, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, es liege keine anspruchsbegründende Auswanderung vor, dann ist über den - nach der 19.Novelle zum ASVG - unter Berufung auf Paragraph 502, Absatz 4, ASVG gestellten Antrag, für die Zeit von März 1938 bis - nunmehr - 31.März1959 Beiträge nachzuentrichten, bei gleichzeitiger Zurückweisung des die Zeit vom März 1938 bis 31.März 1952 betreffenden Teiles wegen entschiedener Sache ohne weitere Berücksichtigung des früheren Bescheides, jedoch unter Beachtung etwaiger neuer Ermittlungsergebnisse der Bescheid in der Sache selbst zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000405.X01Im RIS seit
29.10.2002