RS Vwgh 2006/12/18 2005/09/0133

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
GdUFG OÖ 1969 §27 Abs1;

Rechtssatz

In Verfahren, welche die Zuerkennung von Versorgungsansprüchen zum Gegenstand haben, nur auf Antrag der Partei durchgeführt werden und in deren Verlauf das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für die Zuerkennung eines solchen Versorgungsanspruchs zu prüfen ist, hat der Antragsteller unbeschadet der Amtswegigkeit des Verfahrens im Falle der Unerweislichkeit einer anspruchsbegründenden Tatsache die Beweislast zu tragen, auch wenn dies die in Betracht kommenden Gesetze nicht ausdrücklich anordnen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090133.X02

Im RIS seit

25.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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