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L10107 Stadtrecht TirolNorm
AVG §36 Abs2;Rechtssatz
In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist "vorgesetzte Behörde" gemäß § 36 Abs 2 AVG 1950 jene Behörde, welche gegenüber der Behörde, die die Ordnungs(Mutwillens)strafe verhängt hat, die oberbehördlichen Befugnisse auszuüben hat. Gegenüber dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck ist dies gemäß § 17 Abs 1 des Innsbrucker Stadtrechtes der Gemeinderat.In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist "vorgesetzte Behörde" gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AVG 1950 jene Behörde, welche gegenüber der Behörde, die die Ordnungs(Mutwillens)strafe verhängt hat, die oberbehördlichen Befugnisse auszuüben hat. Gegenüber dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck ist dies gemäß Paragraph 17, Absatz eins, des Innsbrucker Stadtrechtes der Gemeinderat.
Schlagworte
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (siehe auch B-VG Art118 Abs2 und Abs3) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001899.X01Im RIS seit
31.10.2002