RS Vwgh 1973/9/18 1809/71

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Veröffentlicht am 18.09.1973
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Notstandsbegriff des § 6 VStG 1950 erfasst den Fall einer Pflichtenkollision (Interessenkollision), in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. Er setzt nicht rechtsnotwendig voraus, dass durch diese Handlung einer dem Täter oder einer ihm nahe stehenden Person drohenden Gefahr begegnet wird (siehe auch § 1306 a ABGB).Der Notstandsbegriff des Paragraph 6, VStG 1950 erfasst den Fall einer Pflichtenkollision (Interessenkollision), in der jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr nur dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht. Er setzt nicht rechtsnotwendig voraus, dass durch diese Handlung einer dem Täter oder einer ihm nahe stehenden Person drohenden Gefahr begegnet wird (siehe auch Paragraph 1306, a ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1971001809.X03

Im RIS seit

18.09.1973

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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