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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Da § 73 Abs 1 AVG 1950 einen Rechtsanspruch auf Erledigung einer Berufung einräumt, ist eine gegen die säumige Berufungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde auch dann zulässig, wenn dem Berufungswerber ein Anspruch auf Entscheidung in der Sache nicht gewährleistet ist (hier:Da Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 einen Rechtsanspruch auf Erledigung einer Berufung einräumt, ist eine gegen die säumige Berufungsbehörde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobene Beschwerde auch dann zulässig, wenn dem Berufungswerber ein Anspruch auf Entscheidung in der Sache nicht gewährleistet ist (hier:
unzulässiger Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung, dessen Abweisung durch die Behörde erster Rechtsstufe der Verwaltungsgerichtshof in Erledigung der dagegen gerichteten Berufung in dessen Zurückweisung abgeändert hat).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000693.X03Im RIS seit
19.11.2002Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017