Index
91/02 PostNorm
PostG §20 Abs1 Z2 idF 1971/338;Rechtssatz
Unter Berichterstattung in "presseüblicher Weise" ist eine Berichterstattung in der in der Presse branchenüblichen Weise zu verstehen. Kann diese Frage nicht durch eine Stellungnahme der Berufsvertretung geklärt werden, bedarf ihre Beantwortung einer Beurteilung durch Sachverständige. Eine Branchenübung setzt aber wie die Handelssitte eine durch langdauernde, gleichförmige und redliche Übung gefestigte Verhaltensweise eines größeren Kreises von im Pressewesen tätigen Personen, insbesondere Redakteuren, voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000064.X01Im RIS seit
11.10.2002