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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1826/67 E 21. Oktober 1968 RS 1Stammrechtssatz
Die Übertretung des Halteverbotes (§ 52 Z 13 lit a StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach § 5 Abs 1 VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.Die Übertretung des Halteverbotes (Paragraph 52, Ziffer 13, Litera a, StVO) stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Bei diesen Delikten trifft nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG den Beschuldigten die Beweislast für seine Schuldlosigkeit. Dieser hat zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001786.X02Im RIS seit
20.09.1973