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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GEG §9 Abs1;Rechtssatz
Das bei Klagen gegen eine Konkursmasse allgemein voraussehbar höhere Prozeßkostenrisiko begründet keine "besondere Härte" iSd § 9 Abs 1 GEG, die eine Stundung der Gerichtsgebühren rechtfertigen würde.Das bei Klagen gegen eine Konkursmasse allgemein voraussehbar höhere Prozeßkostenrisiko begründet keine "besondere Härte" iSd Paragraph 9, Absatz eins, GEG, die eine Stundung der Gerichtsgebühren rechtfertigen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000961.X01Im RIS seit
20.09.1973