RS Vwgh 2006/12/18 2004/16/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §236 Abs1;
ZollG 1988 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/16/0341 E 23. Oktober 2002 RS 3 (hier nur erster, zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Die sich aus einer Änderung der Gesetzeslage ergebenden Unterschiede in der Abgabenbelastung, je nachdem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, treten demgegenüber allgemein ein und sind deswegen nicht als Unbilligkeit des Einzelfalls anzusehen. Daher kommt dem Umstand, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage ein Abgabentatbestand nicht erfüllt wäre, bei der Beurteilung der Unbilligkeit der Einhebung keine Bedeutung zu (Hinweis E 20. September 1996, 93/17/0007). Dass die Einfuhr von Suchtmitteln seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Allgemeinen keinen Eingangsabgaben unterliegt, macht daher die Einhebung der vordem entstandenen Eingangsabgaben nicht unbillig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004160184.X01

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten