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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GÜG §24 Abs1;Rechtssatz
Auch bei Naturalbezügen ist mit Bescheid über die Schaffung des Titels für den Bezug und über die Bemessung des Bezuges, dh im Falle einer Naturalwohnung über die genaue Umschreibung des Umfanges des als Naturalbezug gewährten Benützungsrechtes zu erkennen. Das Begehren auf tatsächliche Einräumung des Gebrauchs in dem Umfange, wie ihn ein dem Rechtsbestande nach wie vor angehöriger Bescheid festlegt, entspricht einem Begehren auf Liquidierung, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheides dient. Die Beantwortung eines solchen Begehrens durch die Behörde ist kein Bescheid (daher Zurückweisung einer dagegen gerichteten VwGH-Beschwerde - hier: Kellerabteil; Hinweis E 19.10.1966, 0831/66, den B 23.11.1970, 1019/70 und die E des VfGH 17.10.1957, VfSlg 3259, und 16.6.1958, VfSlg 3346).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000925.X01Im RIS seit
17.12.2001