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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WasserbuchV §20 Abs1;Rechtssatz
An die Stelle des in § 102 Abs 2 WRG 1959 vorgesehenen Nachweises über einen an die Wasserbuchbehörde gestellten Antrag auf Eintragung eines Wasserrechtes tritt in jenen Fällen, in denen neu erworbene Wasserbenutzungsrechte laut § 124 WRG 1959 und § 20 Abs 1 der Wasserbuchverordnung von Amts wegen einzutragen sind, notwendigerweise allein der Nachweis über ein rechtskräftig verliehenes Wasserbenutzungsrecht.An die Stelle des in Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 vorgesehenen Nachweises über einen an die Wasserbuchbehörde gestellten Antrag auf Eintragung eines Wasserrechtes tritt in jenen Fällen, in denen neu erworbene Wasserbenutzungsrechte laut Paragraph 124, WRG 1959 und Paragraph 20, Absatz eins, der Wasserbuchverordnung von Amts wegen einzutragen sind, notwendigerweise allein der Nachweis über ein rechtskräftig verliehenes Wasserbenutzungsrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000169.X02Im RIS seit
14.10.2002