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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12 Abs1;Rechtssatz
Gegen eine geplante Wasserbenutzung aus dem Titel befürchteter Verschlechterungen der Wasserqualität gerichtete Einwendungen eines Wasserberechtigten können nur dann rechtserheblich sein, wenn durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung im Sinne des § 30 Abs 2 WRG 1959, damit eine nach § 32 Abs 1 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Einwirkung zu erwarten ist und diese Verunreinigung dazu angetan ist, den Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wasserbenutzung zu stören (hier: geplante Fischzucht im Betriebswasser einer Papierfabrik).Gegen eine geplante Wasserbenutzung aus dem Titel befürchteter Verschlechterungen der Wasserqualität gerichtete Einwendungen eines Wasserberechtigten können nur dann rechtserheblich sein, wenn durch das geplante Vorhaben eine Wasserverunreinigung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959, damit eine nach Paragraph 32, Absatz eins, dieses Gesetzes bewilligungspflichtige Einwirkung zu erwarten ist und diese Verunreinigung dazu angetan ist, den Wasserberechtigten in der ihm wasserrechtlich bewilligten Art der Wasserbenutzung zu stören (hier: geplante Fischzucht im Betriebswasser einer Papierfabrik).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000169.X01Im RIS seit
14.10.2002