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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §12 Abs4 impl;Rechtssatz
Die Feststellung der Ungebühr von bereits empfangenen Leistungen nach dem KOVG (hier: Zusatzrente, Frauen- und Kinderzulage) sowie dem Wohnungsbeihilfegesetz ist durch die Berufungsbehörde deshalb notwendig, weil zufolge der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten Berufung die Zusatzrente und erwähnten Zulagen auch während des Berufungsverfahrens weiter ausbezahlt worden sind. Die Feststellung der Ungebühr ergibt sich zwangsläufig aus der Abweisung der Berufung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000637.X01Im RIS seit
29.10.2002