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AbgabenverfahrenNorm
BAO §239Rechtssatz
Ein Rückzahlungsanspruch nach § 239 Abs 1 BAO mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer Abtretung zediert werden. Entsteht zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zession, so ist das für das Finanzamt ein wichtiger Grund iSd § 1425 ABGB, der es berechtigt, die Rückzahlung abzulehnen und die gerichtliche Verwahrung des Guthabens zu veranlassen.Ein Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 239, Absatz eins, BAO mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer Abtretung zediert werden. Entsteht zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zession, so ist das für das Finanzamt ein wichtiger Grund iSd Paragraph 1425, ABGB, der es berechtigt, die Rückzahlung abzulehnen und die gerichtliche Verwahrung des Guthabens zu veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001621.X01Im RIS seit
25.09.1973Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025