RS Vwgh 1973/9/25 1621/72

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Veröffentlicht am 25.09.1973
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ein Rückzahlungsanspruch nach § 239 Abs 1 BAO mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer Abtretung zediert werden. Entsteht zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zession, so ist das für das Finanzamt ein wichtiger Grund iSd § 1425 ABGB, der es berechtigt, die Rückzahlung abzulehnen und die gerichtliche Verwahrung des Guthabens zu veranlassen.Ein Rückzahlungsanspruch nach Paragraph 239, Absatz eins, BAO mit den zivilrechtlichen Rechtsfolgen einer Abtretung zediert werden. Entsteht zwischen dem Zedenten und dem Zessionar ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Zession, so ist das für das Finanzamt ein wichtiger Grund iSd Paragraph 1425, ABGB, der es berechtigt, die Rückzahlung abzulehnen und die gerichtliche Verwahrung des Guthabens zu veranlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001621.X01

Im RIS seit

25.09.1973

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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