RS Vwgh 2006/12/18 2006/09/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §1 Abs1;
AuslBG §2 Abs2;
VStG §2 Abs1;

Rechtssatz

Schon die Pflicht zur Teilnahme an Ausbildung und Schulung ist ein Teil der von Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeitsleistungen. Schon deshalb ist jedenfalls ein derart enger Zusammenhang von allenfalls im Ausland durchgeführten Fahrten mit den im Inland erbrachten Arbeitsleistungen gegeben, dass im Sinne des E vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/09/0118, von einer Verwendung der Ausländer in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen ist. (Hier:

Bei den nunmehr im Schuldspruch verwiesenen Ausländern handelt es sich um jene, die "im Firmenbereich bzw. in LKW tatsächlich angetroffen" worden waren. Damit weisen alle LKW-Lenker einen konkreten inländischen Anknüpfungspunkt auf. Zudem behauptet der Bf konkret gar nicht, dass die gegenständlichen Ausländer ausschließlich außerhalb Österreichs als Fahrer (Beifahrer) eingesetzt worden wären.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090116.X01

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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