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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §1 Abs1;Rechtssatz
Schon die Pflicht zur Teilnahme an Ausbildung und Schulung ist ein Teil der von Arbeitnehmern zu erbringenden Arbeitsleistungen. Schon deshalb ist jedenfalls ein derart enger Zusammenhang von allenfalls im Ausland durchgeführten Fahrten mit den im Inland erbrachten Arbeitsleistungen gegeben, dass im Sinne des E vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/09/0118, von einer Verwendung der Ausländer in Österreich im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG auszugehen ist. (Hier:
Bei den nunmehr im Schuldspruch verwiesenen Ausländern handelt es sich um jene, die "im Firmenbereich bzw. in LKW tatsächlich angetroffen" worden waren. Damit weisen alle LKW-Lenker einen konkreten inländischen Anknüpfungspunkt auf. Zudem behauptet der Bf konkret gar nicht, dass die gegenständlichen Ausländer ausschließlich außerhalb Österreichs als Fahrer (Beifahrer) eingesetzt worden wären.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006090116.X01Im RIS seit
25.01.2007