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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Lenkung eines Kraftfahrzeuges mit nahezu profillosen Reifen bedeutet ein grobfahrlässiges Verhalten. Wenn daher von der im § 21 VStG enthaltenen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, so erfolgt dies zu Recht, da hiefür nur ein geringfügiges Verschulden Voraussetzung ist. Ein Kraftfahrer (Zulassungsbesitzer bzw Lenker), der nicht bereit ist, dies einzusehen und sich entsprechend zu verhalten - sei es auch kraft eines vermeintlichen besseren Wissens - muss auch die für seine Handlungsweise festgesetzte Verwaltungsstrafe auf sich nehmen.Die Lenkung eines Kraftfahrzeuges mit nahezu profillosen Reifen bedeutet ein grobfahrlässiges Verhalten. Wenn daher von der im Paragraph 21, VStG enthaltenen Ermächtigung kein Gebrauch gemacht wird, so erfolgt dies zu Recht, da hiefür nur ein geringfügiges Verschulden Voraussetzung ist. Ein Kraftfahrer (Zulassungsbesitzer bzw Lenker), der nicht bereit ist, dies einzusehen und sich entsprechend zu verhalten - sei es auch kraft eines vermeintlichen besseren Wissens - muss auch die für seine Handlungsweise festgesetzte Verwaltungsstrafe auf sich nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000197.X02Im RIS seit
16.10.2002