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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20 Abs1;Rechtssatz
Der in einer nach § 4 BundesstraßenG 1971 erlassenen Verordnung bestimmte Trassenverlauf ist für das Enteignungsverfahren bindend; die Bindung könnte nur im Wege einer Anfechtung der Verordnung nach Art 139 B-VG beseitigt werden.Der in einer nach Paragraph 4, BundesstraßenG 1971 erlassenen Verordnung bestimmte Trassenverlauf ist für das Enteignungsverfahren bindend; die Bindung könnte nur im Wege einer Anfechtung der Verordnung nach Artikel 139, B-VG beseitigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000137.X01Im RIS seit
16.10.2002