RS Vwgh 1973/10/2 0100/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1973
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wer sich durch ein schuldhaftes, den Gegenstand einer Verwaltungsübetretung bildendes Verhalten selbst in einen Notstand versetzt hat, kann mit diesem nicht die Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens entschuldigen (hier: unbefugte Bauführung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000100.X02

Im RIS seit

02.10.1973

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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