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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §10 impl;Rechtssatz
Wer sich durch ein schuldhaftes, den Gegenstand einer Verwaltungsübetretung bildendes Verhalten selbst in einen Notstand versetzt hat, kann mit diesem nicht die Fortsetzung des unerlaubten Verhaltens entschuldigen (hier: unbefugte Bauführung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000100.X02Im RIS seit
02.10.1973Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013