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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §186;Rechtssatz
Die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages sind einer Vollstreckung nach Maßgabe des § 30 Abs 2 VwGG begrifflich nicht zugänglich.Die Feststellung des Einheitswertes und die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages sind einer Vollstreckung nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG begrifflich nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973001119.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013