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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1733/71 E 27. Jänner 1972 RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Behörde der Partei zwar Akteneinsicht gewährt, ihr aber nicht die Feststellungen über die Versäumung der Berufungsfrist vorgehalten hat, dann trägt die Behörde das Risiko der Aufhebung ihres Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auch wenn die Partei lediglich die Rechtzeitigkeit der Einbringung ihres Rechtsmittel behauptet hat (Hinweis E 29.9.1960, 260/60 VwSlg 5380 A/1960).
Schlagworte
ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1973000669.X01Im RIS seit
04.10.1973