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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
B-VG Art119a Abs5 impl;Rechtssatz
Ist ein Verwaltungsverfahren (Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang an eine Gemeindewasserleitung) dadurch gegenstandslos geworden, daß die gesetzliche Grundlage für den zwangsweisen Anschluß an eine Gemeindewasserleitung außer Kraft getreten ist (hier: LG vom 22. Dezember 1931, LGBl. f. Steiermark Nr. 8/1932, Gemeindewasserleitungsgesetz), so besteht für die Gemeinde kein rechtliches Interesse mehr, daß über eine Vorstellung nach Art 119 a Abs 5 B-VG gegen einen Gemeinderatsbescheid, mit welchem die Ausnahme vom Anschlußzwang in letzter Instanz abgewiesen worden war, entschieden wird, da der zwangsweise Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht mehr verfügt werden kann.Ist ein Verwaltungsverfahren (Ansuchen um Gewährung einer Ausnahme vom Anschlußzwang an eine Gemeindewasserleitung) dadurch gegenstandslos geworden, daß die gesetzliche Grundlage für den zwangsweisen Anschluß an eine Gemeindewasserleitung außer Kraft getreten ist (hier: LG vom 22. Dezember 1931, LGBl. f. Steiermark Nr. 8 aus 1932,, Gemeindewasserleitungsgesetz), so besteht für die Gemeinde kein rechtliches Interesse mehr, daß über eine Vorstellung nach Artikel 119, a Absatz 5, B-VG gegen einen Gemeinderatsbescheid, mit welchem die Ausnahme vom Anschlußzwang in letzter Instanz abgewiesen worden war, entschieden wird, da der zwangsweise Anschluß an die Gemeindewasserleitung nicht mehr verfügt werden kann.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1972001914.X01Im RIS seit
31.10.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016