Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2042/71 Besprechung in: "Der Kraftfahrer und sein Recht" 1973/11, AT 432, Dez73; Manfred KÖ in Verkehrsjurist des ARBÖ, Nr. 51/52, S3;Rechtssatz
Von der Verpflichtung zur Meldung eines Verkehrsunfalles mit bloßen Sachschaden wird man nicht enthoben, wenn die Unfallsbeteiligten ihre Identität nicht nachgewiesen haben und auch sonst einander die Identität nicht bekannt war.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1973:1971002041.X11Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
21.09.2011